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Verwahrung behalten werden, bis sie ihre gesetzmäsig contrahirte» Schulden bezahlt, oder ihren Gläubigern hinlängliche Si- cherkeit gestellt haben werden.

Z. 5. Diejenigen , welche solchen Studierenden forthelfen, sollen nach den Umständen mit einer vier - bis achttägigen Jncarcer,ilion oder einer proportionirren Geldstrafe belegt werden, und sollen für den, den Gläubigern andurch zugehenden Verlust, in subsidium haften.

§. 6. Allen und jeden, insbeson­dere den der akademischen Gerichtsbar­keit untergebenen Personen, ist schlech­terdings verboten, ohne Erlaubniß des zeitigen Rectors oder eines mit der spe- ciellen Aufsicht über einen solchen Sf»- dierenven beauftragten Professe"^« , ir­gend einige Pfänder von einem Studen­ten zu nehmen'und Geld darauf zu lei­hen , widrigenfalls der Pfandnehmer nicht nur das Pfand unentgeltlich hcrausgeben, fonb#rn »ich mir einer namhaften Straft belegt werden soll. Besonder? soll es den Makler» verboten seyn, sich mit Pfän­dern von Studenten zu befassen, solche von ihnen anzuuehmen und anderwärts es sey innerhalb des Landes oder aus­wärts zu versetzen , und werden di« Con- travenienten , wenn sie Christen sind, mit empfindlicher Leibrsstrafe belegt, wenn sie aber Jnoen sind, ihres Schutzes ver­lustig erklärt und ad einigrandmn an­gewiesen werden. Kein Student soll auch einem andern Studenten seine Effecten zum Versatz oder Verkauf, nm ihm da­durchGeld zu verschaffen, geben, und widrigenfalls ein solcher Pfandgeber ge­gen.-den Pfandnehmer keine Entschädig gongöklage haben. Würde übrigens ein Student etwas dergestalt durch einen andern versetzen lassen, daß der Gläu­biger nicht wissen könne, daß das Pfand einem Studenten gehöre, so soll der in diejem Hall sich,iu bona fiele befindend»

Gläubiger zuvörderst seinen Regreß an den Mäckler nehmen, dann aber, wenn dieser insolvent, daö Pfand bis zur Zah­lung des Pfandschillings^zu behalten befugt seyn.

§. 7. Alle Bürgschaften und Jn- tercessionen eines Studenten für den an­dern sind ungültig.

Es ist übrigens diesen das Schul­denwesen der Akademiker bctreffendenVer- fügungen der Siliy nicht beizulegen,, olS ob dieselbe ungeahndet und ohne Verbind- lichkeit zur Wiederbezahlung Schulden machen dürften; vielmehr soll-» t'ie.nr,a gen, welche auf eine voSliche Weise, um den M^oiger zu hintergehen. Schul- ven Tentrftbire'n , als bösliche Schuldner nach den Rechten bestraft, auch von der Universität nach Umständen verwieset» werden.

§. 8. Da auch in Ansehung der Stubsnmiethe oft Irrungen entstehen , so wird hiermit festgesetzt, daß wer im Lauf des halbeU Jahres seine Stube verläßt, oder vor Ausgang des verflossene» Hal» ben Jahrs dieselbe entweder von neuen» qemiethet, oder wenigstens nicht vier Wecken vor Ostern oder Michaelis auf» gekündigt hat, das Miethgeld vom gan­zen halben JaKr zu bezahlen oder eine» andern annehmlichen Miethmann zu stel­le» schuldig seyn soll."

GroSherzogl. Hessische LaudessF Universität dahier.

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polizry, Ppblicandum.

Da seit geraumer Zeit von mehrere« der hiesigen ledigen Burgerssöhnen {ob, wohl , 'als Handwerksburschen, deS Nachts auf den Strassen häufige, sogar die öffentliche Ruhe und Sicherheit,sth»> lende Ungezogenheiten 'verübt worde«'; so wir-.