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Verwahrung behalten werden, bis sie ihre gesetzmäsig contrahirte» Schulden bezahlt, oder ihren Gläubigern hinlängliche Si- cherkeit gestellt haben werden.
Z. 5. Diejenigen , welche solchen Studierenden forthelfen, sollen nach den Umständen mit einer vier - bis achttägigen Jncarcer,ilion oder einer proportionirren Geldstrafe belegt werden, und sollen für den, den Gläubigern andurch zugehenden Verlust, in subsidium haften.
§. 6. Allen und jeden, insbesondere den der akademischen Gerichtsbarkeit untergebenen Personen, ist schlechterdings verboten, ohne Erlaubniß des zeitigen Rectors oder eines mit der spe- ciellen Aufsicht über einen solchen Sf»- dierenven beauftragten Professe"^« , irgend einige Pfänder von einem Studenten zu nehmen'und Geld darauf zu leihen , widrigenfalls der Pfandnehmer nicht nur das Pfand unentgeltlich hcrausgeben, fonb#rn »ich mir einer namhaften Straft belegt werden soll. Besonder? soll es den Makler» verboten seyn, sich mit Pfändern von Studenten zu befassen, solche von ihnen anzuuehmen und anderwärts es sey innerhalb des Landes oder auswärts zu versetzen , und werden di« Con- travenienten , wenn sie Christen sind, mit empfindlicher Leibrsstrafe belegt, wenn sie aber Jnoen sind, ihres Schutzes verlustig erklärt und ad einigrandmn angewiesen werden. Kein Student soll auch einem andern Studenten seine Effecten zum Versatz oder Verkauf, nm ihm dadurchGeld zu verschaffen, geben, und widrigenfalls ein solcher Pfandgeber gegen.-den Pfandnehmer keine Entschädig gongöklage haben. Würde übrigens ein Student etwas dergestalt durch einen andern versetzen lassen, daß der Gläubiger nicht wissen könne, daß das Pfand einem Studenten gehöre, so soll der in diejem Hall sich,iu bona fiele befindend»
Gläubiger zuvörderst seinen Regreß an den Mäckler nehmen, dann aber, wenn dieser insolvent, daö Pfand bis zur Zahlung des Pfandschillings^zu behalten befugt seyn.
§. 7. Alle Bürgschaften und Jn- tercessionen eines Studenten für den andern sind ungültig.
Es ist übrigens diesen das Schuldenwesen der Akademiker bctreffendenVer- fügungen der Siliy nicht beizulegen,, olS ob dieselbe ungeahndet und ohne Verbind- lichkeit zur Wiederbezahlung Schulden machen dürften; vielmehr soll-» t'“ie.nr,a gen, welche auf eine voSliche Weise, um den M^oiger zu hintergehen. Schul- ven Tentrftbire'n , als bösliche Schuldner nach den Rechten bestraft, auch von der Universität nach Umständen verwieset» werden.
§. 8. Da auch in Ansehung der Stubsnmiethe oft Irrungen entstehen , so „ wird hiermit festgesetzt, daß wer im Lauf des halbeU Jahres seine Stube verläßt, oder vor Ausgang des verflossene» Hal» ben Jahrs dieselbe entweder von neuen» qemiethet, oder wenigstens nicht vier Wecken vor Ostern oder Michaelis auf» gekündigt hat, das Miethgeld vom ganzen halben JaKr zu bezahlen oder eine» andern annehmlichen Miethmann zu stelle» schuldig seyn soll."
GroSherzogl. Hessische LaudessF Universität dahier.
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polizry, Ppblicandum.
Da seit geraumer Zeit von mehrere« der hiesigen ledigen Burgerssöhnen {ob, wohl , 'als Handwerksburschen, deS Nachts auf den Strassen häufige, sogar die öffentliche Ruhe und Sicherheit,sth»> lende Ungezogenheiten 'verübt worde«'; so wir-.


