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Nachricht.

Da des Krosherzogs König!. Hoheit gnädigst geruhet haben, die Verwaltung der Liscplinar-Gerichtsbarkeit bey der Umversirgk einer eigenen , lyirer dem Na- rnen des academischen Disciplinar-Ge, richrs, ans dem zeitigen Recror und vier Professoren zusammengesetzten Commis­sion zu übertragen', so'wird daS Publi­cum hiervon »»durch und mit dem Anfü­gen in Keuntniß gesetzt, daß nunmehr alle Klagen und Lenunciationen, nur mit Ausnahme derjenigen, wo Dringend- lieit der Umrande statt findet ^nichr mehr deydem 9Rcför~ sondern bey dem Dis- «iplinar - Gericht, welches jeden Sonn­abend Nachmittag von zwcy Uhr an auf dem Universikälsgebaude versammelt ist, anzubringen sind, daß es jedoch den- zenigen, die zu dieser Zeit nicht persönlich erscheinen , oder das , was sie vorzubrin­gen haben, schriftlich einreichen wollen, freygelassen bleibt, ihre Klagen und Le- nunciationen während des Laufs der Woche bey dem Secretario Academiae ad Protocollum zu^geben?" "

igog.

GroSherzogl. Hessische LandeS- Uliiversität dahier.

Da die bisher bestandenen gnädig­sten Verordnungen in Betreff des Schul- denwesenS der Studierenden, so wie an­derer verwandter Gegenstände, zum Theil von höchsten Orrs abgeänderr worden, so verfehlt »lckn nicht den Tituhun VI. deS neuen Disciplinar ; Gesetzbuchs andurch zur Kenntniß deS Publicum zu bringen.

i, Damit die Unerfahrenheit und der jugendliche Leichtsinn mancher Studierenden nicht misbraucht werde, so Wird hiermit folgendes verordnet:

Ais privilegirte Schulden sol­len angesehen und daher ohne Weigerung dezahlk werden:

Die Hovorarien sämtlicher academis scher Docenten, so wie der Sprach - Erer- citien- und andere Lehrmeister,

Die Honorarien für Aerzte und Wundärzte, nebst den Forderungen für Medikamente,

Die Forderungen für Collegienbücher nebst dem Binderlohn derselben,

Stubenlni'ethe auf ein halbes Jahr, Tischgeld und Wäscherlohn auf ein Vier­teljahr ,

Lohn und Kostgeld für Bediente auf ein.halbes Jahr,

Lohn für Friseure und Barbiere auf ein halbes Jahr,

Schueiderlvhn bis zu ; fl.

Echusterlohn bis z» io fl.

Jedoch müssen alle dergleichen Foderun- gen, wenn sie als privilegirte angesehen werden sollen, vor Ende des Semesters, darin sie contrahirt wurden, eingeklagt werden.

$. 2. Wenn ein Studierender ohne diese gesetzmässigen Schulden und vor­nehmlich die besonders privilegirte» Ho­norarien der Professoren und anderer Leh­rer zu bezahlen, sich von der Universität hinweg begiebt, so soll er am schwarzen Brete vorgeladen im Fall, daß er nicht erscheint , von dem academischen Gerichte seine Obrigkeit um Hülfe er­sucht und wenn auch dies fruchtlos bliebe, er mit der Relegation belegt werden.

§. g. Gegen verschuldete Studie­rende soll auch, auf Verlangen der Cre- ditoren, mit Arrestirung der Koffer und Effecten, so wie , wenn die Creditoren sich erforderlichen Falls zur Verköstigung verbinden, mit Personal-Arrest vorge­schritten werden.

§. 4. Studierende, welche mit der Relegation oder dem Consilio abenndi belegt worden, sollen auch nicht sofort ans derStast gebracht, sondern vielmehr sv lgnge auf dtm Harker »der in anderer