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Nachricht.
Da des Krosherzogs König!. Hoheit gnädigst geruhet haben, die Verwaltung der Liscplinar-Gerichtsbarkeit bey der Umversirgk einer eigenen , lyirer dem Na- rnen des academischen Disciplinar-Ge, richrs, ans dem zeitigen Recror und vier Professoren zusammengesetzten Commission zu übertragen', so'wird daS Publicum hiervon »»durch und mit dem Anfügen in Keuntniß gesetzt, daß nunmehr alle Klagen und Lenunciationen, nur mit Ausnahme derjenigen, wo Dringend- lieit der Umrande statt findet ^nichr mehr deydem 9Rcför~ sondern bey dem Dis- «iplinar - Gericht, welches jeden Sonnabend Nachmittag von zwcy Uhr an auf dem Universikälsgebaude versammelt ist, anzubringen sind, — daß es jedoch den- zenigen, die zu dieser Zeit nicht persönlich erscheinen , oder das , was sie vorzubringen haben, schriftlich einreichen wollen, freygelassen bleibt, ihre Klagen und Le- nunciationen während des Laufs der Woche bey dem Secretario Academiae ad Protocollum zu^geben?" "
igog.
GroSherzogl. Hessische LandeS- Uliiversität dahier.
Da die bisher bestandenen gnädigsten Verordnungen in Betreff des Schul- denwesenS der Studierenden, so wie anderer verwandter Gegenstände, zum Theil von höchsten Orrs abgeänderr worden, so verfehlt »lckn nicht den Tituhun VI. deS neuen Disciplinar ; Gesetzbuchs andurch zur Kenntniß deS Publicum zu bringen.
i, „ Damit die Unerfahrenheit und der jugendliche Leichtsinn mancher Studierenden nicht misbraucht werde, so Wird hiermit folgendes verordnet:
Ais privilegirte Schulden sollen angesehen und daher ohne Weigerung dezahlk werden:
Die Hovorarien sämtlicher academis scher Docenten, so wie der Sprach - Erer- citien- und andere Lehrmeister,
Die Honorarien für Aerzte und Wundärzte, nebst den Forderungen für Medikamente,
• Die Forderungen für Collegienbücher nebst dem Binderlohn derselben,
Stubenlni'ethe auf ein halbes Jahr, Tischgeld und Wäscherlohn auf ein Vierteljahr ,
Lohn und Kostgeld für Bediente auf ein.halbes Jahr,
Lohn für Friseure und Barbiere auf ein halbes Jahr,
Schueiderlvhn bis zu ; fl.
Echusterlohn bis z» io fl.
Jedoch müssen alle dergleichen Foderun- gen, wenn sie als privilegirte angesehen werden sollen, vor Ende des Semesters, darin sie contrahirt wurden, eingeklagt werden.
$. 2. Wenn ein Studierender ohne diese gesetzmässigen Schulden und vornehmlich die besonders privilegirte» Honorarien der Professoren und anderer Lehrer zu bezahlen, sich von der Universität hinweg begiebt, so soll er am schwarzen Brete vorgeladen — im Fall, daß er nicht erscheint , von dem academischen Gerichte seine Obrigkeit um Hülfe ersucht — und wenn auch dies fruchtlos bliebe, er mit der Relegation belegt werden.
§. g. Gegen verschuldete Studierende soll auch, auf Verlangen der Cre- ditoren, mit Arrestirung der Koffer und Effecten, so wie , wenn die Creditoren sich erforderlichen Falls zur Verköstigung verbinden, mit Personal-Arrest vorgeschritten werden.
§. 4. Studierende, welche mit der Relegation oder dem Consilio abenndi belegt worden, sollen auch nicht sofort ans derStast gebracht, sondern vielmehr sv lgnge auf dtm Harker »der in anderer


