•M ) % (
ner werden, die erstern Debenten deshalb von ihrer Schuldigkeit nicht entbundenwerden, die erstern Debenten deshalb von ihrer Schuldigkeit nicht entbunden werden, sondern daß sowohl Uns der Rückgriff an sie Vorbehalten bleibt, als auch , daß der schuldig gewordene Beamte seinen Regreß wiederum an sie zu nehmen befugt ist» \
§. 8.
Wenn der Schuldner zeigen kann, daß er durch besondere Umstande und Un- glücksfalle in eine temporäre Ünvermö- genhelt gerarhen, und folglich zur Zeit des Verfall-Tages zu der Zahlung unfähig lst; dagegen aber darzulhun vermag, daß er gewiß hoffen könne, nach einiger Zeit Mittel zur Zahlung zu erhalten ; so find Unsere adminiftrativen Collegien berechtiget, solchem Schuldner, auf sein Anivchen, nach den Umstanden eine billige, jedoch jedeomal bestimmte Frist zu gestatten , wovon sie alsdann dem verrechnenden Diener, und wenn die Schulvsache schon bei dem Iu- stizamre anhängig ist, auch dem Instiz- heamten zur Einstellung des Execnlions- Verfahrens, Nachricht geben. Der lezie Tag der gestatteten Frist wird alsdann der^ neue Verfall - Taa , und es versteht sich, daß, wenn bis dahin die Zahlung nicht erfolgt, das oben vorgeschnebens Verfahren wieder emtretten muß.
§- 9-
Die in den vorstehenden §§. gegebenen gesetzlichen Vorschriften sind jedoch nur in den Fallen anzuwenden-, wenn die Forderungen liquid sind. Leug- riek der, Dedent auf die von dem vcrrech- r,enden Diener an ihn ergehende Zahlungs-Mahnung (§.2.) feine Schuldigkeit; so muß dieser bei dem mindeste» Zweifel an das iym vorgesetzte Cbtteg be
richten, und wenn dieses erkennet, daß das hier vvrgeschriebene Ereentions-Ver» fahren statt sinder, fo mnß dem Iuftiz- beamten davon Mittheilung geschehen, der alsdann-nach vorstehender Verordnung mit der Auspfändung und dem Verkauf vorzuschreiten hat, es sey denn, daß von dem Hofgerichte, auf Ansuchen des Debenten, dieser Verfügung Einhalt gethan würde.
JO.
Für den besonbern Fall, wenn eine ganze Gemeinde als Geniernde der Schuldner ist, und die Gemeinde Einkünfte, nach Abzug der absolut erforderlichen Gemeinde-Ausgaben, zur Deckung der Schuld nicht anreicheu, finden Wir Uns bewogen, noch besonders gnävistst zn verordnen, daß alsdann die Schuld auf sämtliche Gemeinds G>ieder, im Verhältnis des Nutzens, den sie von der Gemeinde beziehen, repartirt werden soll , fo daß jedes einzelne Mitglied Schuldner der Bürgermeisterei wird, wogegen, auf Anrufen der Bürgermeisterei, oder auch auf Anrufen des verrechnenden Dieners, nach obiger Executious - Ordnung verfahre« werden soll.
§. -<rr.
Noch befehlen Wir hiermit, daß diese Beiordnung nicht blvs in Absicht der Beibringung Unserer fiskalischen Gefalle ihre Anwendung finden, sondern auch für die sonstigen Staats - und in Unferm Namen verwalket werdenden Eaf- feit , wie z. B. die Flußbau Caffen, Chauffeeban Caffen, Landes Casse «. f, w. , und die Beibringung derer Forderungen , verbindlich seyn soll.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hierauf gedruckten Staats - Siegels.
Darmstadt am loten Marz 1807.
(L. S«) Ludewig»
^5


