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Verfolg
Her im vorigen Stück abgebrochenen Grosherzogl. Verordnung.
§. 4-
Hat der verrechnende Diener diese bescheinigten Erinnerungsschreiben an den Justizbeamten zur Beitreibung der Schuld eingegeben; so muß dieser darauf sogleich die Auspfändung erkennen, und nach den deshalb vorliegenden Verordnungen wirklich vollziehen» Dafür, daß dieses geschieht, und, wenn anders die Schuld nicht inexigibel ist, die Zahlung längstens achr Wochen nach der Uebergade Liefer Schuld an das Amr, entweder baar, oder durch Verkauf der Pfänder erfolgt, hat der Justizbeamte in dem Maße zu haften",- daß er, nach unftuchr- LaremVerlaufdieses Termins, als Selbstschuldner angesehen wird.
Die Bestimmung dieses Termins von ücht Wochen leidet nur alsdann eine Aus- riahnre, wenn zur Leistung dieser Zah- Lung von des Schuldners liegenden Gütern verkauft werden müssen, und bei Ler Aufsteckung derselben kein solches Gebot geschieht, welches der, von solchen Gütern zuvor durch Sachverständige auf- zustellendsn Abschätzung ziemlich gemäs ist, indem für diesen Fall dem Schuldner, zur Aufsuchung eines bessern Kauters, Nochmals ein Termin von sechs Wochen gestattet werden soll. Es wird daher, wenn dieser Fall wirklich einirikt, der oben zur Beibringung der Schuld be- stimmte Termin von acht Wochen um sechs Wochen, und also bis auf vierzehn Wochen verlängert; wobei jedoch dem Jnstizbeamten hiermit zur Pflicht gemacht wird, von solchen ausserordentlichen Fakten dein verrechnenden Diener sogleich, «nd alle» noch vor Verlauf der ersten acht Wochew, - Nachricht zu stehen
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§. 5.
Erhalt der verrechnende Diener nach Veriauf der eben erwähnten acht Wochen weder die Bezahlung, noch auch vou dem Amre die Nachricht, daß der Termin, au6 der §. 4. angeführten Ursache, bis auf v-erzehen Wochen hat verlängert werden müssen, oder erhält er dieje Nachricht, nach Verlauf der 14 Wochen aber die Bezahlung nicht: so »st er schuldig, dieses redeöma! mit Beilegung des von demJu- stizbeamren über d-e gemachle Anzeige aus- gepellten Scheins (§. z. ) unverzüglich nach den 8 oder 14 Wochen bei dem ihm vorgesetzten Cvlleg anzuzeigen. Dieses Evlleg ist alsdann verbunden, die Schuld dem Jnstizbeamten zur Last zu schreiben, und von demselben ohne alle Nachsicht derzurreiben; es fty denn, daß derselbe nachgewiesen hätte, daß das Gut bei der nach Verlauf des dem Schuldner zu verftattendeu Termins von 6 Wochen 4*) vorznuehmendeu neuen Versteigerung wegen einer hierbei eu getretenen unb zu- ntüi die Halfte^eo nähren Werths über- steigenden Verletzung, nicht hatte zuge- schlagen werden ionmn, in welchem be- sondern Fall das Finanz -Eelleg vereist noch Bericht mit ($ ntachten an Unter Geheimes Ministerium zu erftutien und weitere Verordnung zu erwarte» hat.
§ 6.
Unterlaßt der verrechnende Diener dle,e Anzeigen ($.5. ) so fall, die Zahlung ihm selbst zur Last, und muß von demselben ohne weiters beigemeben werden.
§ 7»
Es verstehe sich hierbei jedoch, daß in dem Fall, trenn nach den obigen der Justizbeamte, oder verrechnende Diener dadurch, daß sie in Beitreibung Unserer herrschaftlichen Revenüeu rbreSchul- dlLftlt nicht sethan haben, Selbstfchuld-
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