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eher davon verkaufe» dürfe, bis durch einen der Polizepdiener eine Probe derselben dem Zleischschatzer überbracht, von diesem die Wurst taxiret, und die Taxe dem Mezger an die Tafel geschrieben worden e
3) Daß das Einhauen der Sulzen, Hammelrköpsen und andernin die'Würste gir nicht gehörigen Fleischarten, gänzlich, und zwar bet zfl. Strafe für jeden Ueder- rreltunüöfall verboten — und die Poli- zeydiener deefals die Kesseln der Mezger sleisig zu visitiren angewiesen worden seycn.
Giesse" den 6ten Nov 1807.
Grvsyerzogl Hess. Polizeyde- putativn das.
Bekanntmachungen.
l) In der abgewrchenen Nacht sind durch einen gewaltsamen Einbruch in die hiesige Kirche und Sacristcy die unten verzeichneten Sachen entwendet worden. Von den Dieben hat man weiter keine Spuren, als daß einer oder mehrere derselben sich an denen Eisen , durch welche sie gekrochen sind, beschädigt habe» mögen, denn man hat sowohl am Fenster als an andern Stellen Blut gesunden.
Man macht dieses mit dem Ersuchen öffentlich bekannt, wann von den ver- zeichneten Sachen etwas 5um Vorschein kommen sollte, die Personen, welche solche führen, zu arretiren, und vorn Erfolge an hiesiges Amt gefällige Nachricht zu erlassen.
Amöneburg am uten Nov. 1807.
Happel,
Amtmann,
l) Eine Monstranz von weissem Ku- pf.r, stark vergoldet, das mit roth und weissen Steinen besetzt
2) Ein Kelch von Silber, stark vergoldet.
3) Noch vier silberne Kelche, auch ver, goldet, wovon einer in der Mute
vier Knöpfe hat, und ein anderer mit Jierrathen um-geden ist.
4) Ein Ciborium vergoldet mit einem Decke! und auf diesem ein Kreuz.
5) Ein dito kleiner.
6) 6 Alben Bielefelder Tuch.
7) Ei" silberner Becher unten mit Laubwerk.
8) Aus einem Keller unter der Kirche ungefehr 12 Pfund Schnupftabak in Blei, und einem weisen Papier über denselben. Auf dem Blei sind zwei gedruckte Zeichen, das grösere ist ein ' Schiff. Links desselben steht der Nähme Franz; rechts Forsboom, unken
1 ft. Rappe Marino.
Auf dem um das Blei liegenden Papier sieht der Nähme Marino.
Das kleine Zeichen ist "schmal, und hat 3 besondere Zeichen, das mittelste führt einen Anker mit den beiden Buchstaben F. F.
2) Nachdem in Betreff der Eintreibung von den schriftsaßigen Personen, im Rückstand verbleibenden herrschaftlichen Gelder und Gefälle, von höchsten Orten gnädiast verordnet worden, daß auch von schriftsaßigen Personen , die liquiden Rückstände auf herrschaftliche, und die übrigen in der Erecutions - Ordnung vom yten März dieses Jahres bemerkten Abgaben , nach Maasgabe derselben, kurzer Hand durch den Justizbeamten erforderlichen Falls beigetrieben, wegen der illiquiden Rückstände aber es in der Art gehalten werden solle, wie solches durch den Qten §. der erwähnten Verordnung bestimmt worden; so wird dahiesigem Scadtrath hiermit aufgegeben , dieses zur Nachricht der hiesigen Einwohner öffentlich bekannt zu machen.
Giessen den 6ten Nov. 18O7. Grosherzogl. Hess. Stadt-Amt das.
R ayß.
3) Nach-


