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Grosherzogl. Hess. Verordnung, die Beitreibung der Gerichts-Sporteln in den, bei den Grosherzoglich Hessischen Hof- und andern Mittel-Gerichten sowohl, als bei dem Ober - Äppellatious-
Gericht anhängigen Rechtssachen betreffend.
Ludewig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen, Herzog in Westphalen xu rc.
Fügen hiermit zu wissen:
Da die Beitreibung der, Unserm Geosherzoglicheu Fisco gebührenden Gerichts - Sporteln bei Unfern Justiz - Col- legien nicht überall so genau und richtig, als es die Ordnung erfordert, von Statten geht, und da die Ursache hiervon hauptsächlich in dem Mangel bestimmter, zweckmäßiger und gleichförmiger Vorschriften über das dabei zu beobachtende Verfahren liegt; so haben Wir, um diesem Mangel abzuhelfen. Folgendes zu verordnen gnadigft für gut befunden r
§. i.
I. Allgemeine Regel.
Als allgemeine Regel wird — wie es nicht allein in andern gut eingerichteten Staaten eingeführt ist, sondern auch bei einigen Unserer Justiz - Collegieu bisher schon elngeführt war — hiermit festgesetzt, daß in jeder, bei einem Unserer Hof- und andern Mittel-Gerichte sowohl, als bei Unserm Oder-Appella- tionS - Gerichte anhängigen Rechts Sache der procurator caufae für die, auf seinen Prinzipalen fallende Sporteln, als Selbstschuldner, mit Vorbehalt des Re- greffes, zu haften habe, und zwar dergestalt, daß
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§' 2.
II. Nähere Bestimmung in Ansehung des Zahlungstermins und des Oerfahrens.
a) im Laufe der Verhandlungen.
. In so ferne e ne Rechtsfache noch m Verhandlung steht, der Sporceln-Re- cepkor, am Schluffe jeden Quartals, jedem Procurator, in jeder, von demsel- ben geführt werdenden Sache, em, aus dem Haupt-Sporteln-Buch ez-trahirkes Verzeichniß der, im Laufe dieses Quartals, auf Rechnung dessen Prinzipalen er,chienenen Sporreln, und zwar unentgeltlich, auszufertigrn und zuznfchicken, hierauf aber der Procurator, längstens binnen Vier Wochen, die Zahlung^ gegen Quittung, zu leisten hat. Erfolgt diefe Zahlung nicht; so hat der Receptor davon sogleich, unter eigner Verantwortlichkeit , der ihm vorgesetzten Ge- richtsstclle die Anzeige zu thun, und diese hat nun, ohne Verzug, ezekulivisch gegen den Procurator ZN verfahren.
(Der Verfolg künftig.)
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polizey - publicandum.
Da über die schlechte Beschaffenliest der Würste allgemeine Klage ist, so wird dem Mezgerzunftmlister anfgegeben, der Zunft sogleich bekannt zu machen:
I) Daß von jezt an die Würste vorr guter purer Schweineleber, oder Blutwurst mit Grieben, das Pfund 2 fr. Höher als das Pfund frisch Schweinen- fleisch, die gemischte Würste hingegen, worinnen Lunge, Leber, oder Blut von auderm Schlachtvieh ist, nm 2 fr. geringer als das Pfund frisch Schweinenfleisch geschazr werden solle.
2! Daß feder Mezger, und zwar bei 5 fl Strafe für jeden Contraventions- fall, sooft derselbe Wurst gemachtnicht eher


