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Grosherzogl. Hess. Verordnung, die Beitreibung der Gerichts-Sporteln in den, bei den Grosherzoglich Hessi­schen Hof- und andern Mittel-Gerichten sowohl, als bei dem Ober - Äppellatious-

Gericht anhängigen Rechtssachen betreffend.

Ludewig von Gottes Gnaden Groß­herzog von Hessen, Herzog in Westphalen xu rc.

Fügen hiermit zu wissen:

Da die Beitreibung der, Unserm Geosherzoglicheu Fisco gebührenden Ge­richts - Sporteln bei Unfern Justiz - Col- legien nicht überall so genau und richtig, als es die Ordnung erfordert, von Stat­ten geht, und da die Ursache hiervon hauptsächlich in dem Mangel bestimmter, zweckmäßiger und gleichförmiger Vor­schriften über das dabei zu beobachtende Verfahren liegt; so haben Wir, um die­sem Mangel abzuhelfen. Folgendes zu verordnen gnadigft für gut befunden r

§. i.

I. Allgemeine Regel.

Als allgemeine Regel wird wie es nicht allein in andern gut eingerichte­ten Staaten eingeführt ist, sondern auch bei einigen Unserer Justiz - Collegieu bis­her schon elngeführt war hiermit fest­gesetzt, daß in jeder, bei einem Unserer Hof- und andern Mittel-Gerichte so­wohl, als bei Unserm Oder-Appella- tionS - Gerichte anhängigen Rechts Sache der procurator caufae für die, auf sei­nen Prinzipalen fallende Sporteln, als Selbstschuldner, mit Vorbehalt des Re- greffes, zu haften habe, und zwar der­gestalt, daß

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§' 2.

II. Nähere Bestimmung in Ansehung des Zahlungstermins und des Oerfahrens.

a) im Laufe der Verhandlungen.

. In so ferne e ne Rechtsfache noch m Verhandlung steht, der Sporceln-Re- cepkor, am Schluffe jeden Quartals, je­dem Procurator, in jeder, von demsel- ben geführt werdenden Sache, em, aus dem Haupt-Sporteln-Buch ez-trahirkes Verzeichniß der, im Laufe dieses Quar­tals, auf Rechnung dessen Prinzipalen er,chienenen Sporreln, und zwar unent­geltlich, auszufertigrn und zuznfchicken, hierauf aber der Procurator, längstens binnen Vier Wochen, die Zahlung^ ge­gen Quittung, zu leisten hat. Erfolgt diefe Zahlung nicht; so hat der Receptor davon sogleich, unter eigner Verant­wortlichkeit , der ihm vorgesetzten Ge- richtsstclle die Anzeige zu thun, und diese hat nun, ohne Verzug, ezekulivisch gegen den Procurator ZN verfahren.

(Der Verfolg künftig.)

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polizey - publicandum.

Da über die schlechte Beschaffenliest der Würste allgemeine Klage ist, so wird dem Mezgerzunftmlister anfgegeben, der Zunft sogleich bekannt zu machen:

I) Daß von jezt an die Würste vorr guter purer Schweineleber, oder Blut­wurst mit Grieben, das Pfund 2 fr. Hö­her als das Pfund frisch Schweinen- fleisch, die gemischte Würste hingegen, worinnen Lunge, Leber, oder Blut von auderm Schlachtvieh ist, nm 2 fr. gerin­ger als das Pfund frisch Schweinenfleisch geschazr werden solle.

2! Daß feder Mezger, und zwar bei 5 fl Strafe für jeden Contraventions- fall, sooft derselbe Wurst gemachtnicht eher