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Ludewig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen, Herzog in Westphalen rc. rc.
Ungeachtet darüber, wie Unsere herrschaftliche Gelder und Gefalle von den Unterrhanen, insofern sie in deren Entrichtung saumselig sind, beigebracht werden sollen, schon mehrere dringende Verordnungen vorliegen; so haben Wir doch in Erfahrung bringen müssen, daß darnach nicht überall mit gleicher Sorgfalt bisher gehandelt wurde. Dteserwegerr, und weil in den verschiedenen Theilen Unsers Grosherzogrhums hierin, zum wahren Nachthe.l Unserer lieben und ger- treuen Uürerthanen, gänzlich von einander abweichende Verordnungen, und theilb sehr zweckwidrige Einrichtungen starr finden, haben W>r gnad-gft bejchlos- sen, darüber nachstehende allgemeine — für Unsere sämtlichen Provinzen undLan- deotheile verbindliche — Verordnung zu erlassen, weicher vorzüglich solgenve beide Wahrheiten zum Grunde liegen: a) daß eine gute Finanz - Einrichtung nicht in Ordnung zu erhalten ist, wenn nicht mit Sicherheit auf das Einkommen der Staats - Bedürfnisse gerechnet werden kann ; und K) daß es den Unterrhanen Zum wahren Wohl gereicht, wenn sie ihre Schuldigkeiten zu rechter Ae't jedesmal entrichten, und ihnen nicht verstarret wird, solche bis zu grosen Summen anschwellen zu lassen, als worauf in der Regel ihr unausbierblicher Rum erfolgt.
Hieraus fiießt, und deshalb verord- Aen Wir guadlgst:
§. r.
Keiner Unserer verrechnenden Diener darf, ohne besondere Erlaubmß, mit ei/ Dem einzigen Posten in seiner Rechnung liquidlrem Alle Posten, worüber er diese Erlaubmß m der ihm y^Kesetzkktt
Behörde nicht beibringen oder von denen er auf eine Weise, die aus dem Nachstehenden sich ergeben wird , nicht zeigen kann, daß er zur Beitreibung derselben alles, wa§ in seiner Macht stand, gethan hat, sollen ihm in der ListUldation gestrichen — zum propren Receß geschrieben — und auch gleich von demselben beigetrleben werden.
§. 2.
Der verrechnende Diener soll den Debenten, spätestens vierzehn Tage nach dem Verfall - Tage jeder zu enlrichken- deu Schuldigkeit, an die Bezahlung oder Lieferung derselben schriftlich erinnern, und daß diereo geschehen ist , sich von demselben bescheinigen lassen, 2's ist hiermit jedoch nicht gemeint, daß er einem jeden Schuldner einen ordentlichen Mahnbrief schreiben soll; sondern er kann, wenn z. B. mehrere Schuldner in einem Orte sind, über deren Schuldigkeit eine Liste verfertigen, lind solche dem Unter Erheber, Schultheisen, Bürgermeister, oder wer, nach den bestehenden Lokal Verfassungen, zu deren weitern Besorgung verbunden ist, zuschicken, damit diese die Schuldner mahnen, und neben der Liste, welche hierzu rabellaruch eingerichtet jeyn kann, durch Beischreibung der Debenten Namen sich bezeugen -assen, daß sie sie an die Bezahlung oder Lieferung wirklich erinnert haben. Diese jo bescheinigten Ennnerungs - Schreiben werden hernach dem verrechnenden Diener wieder zugeschickt. Für die hieraus entspringende Mühe bat der Unter-Erheber oder Schultheis, Bürgermeister u. s. w. von siwem der Schuldner zwey Kreuzer für sich zu verlangen
§. z.
Erfolgt binnen acht Tagen nach der
Ermuemrrs- also spätestens drei Wochen


