Ausgabe 
9.5.1807
 
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Ludewig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen, Herzog in Westphalen rc. rc.

Ungeachtet darüber, wie Unsere herr­schaftliche Gelder und Gefalle von den Unterrhanen, insofern sie in deren Ent­richtung saumselig sind, beigebracht wer­den sollen, schon mehrere dringende Ver­ordnungen vorliegen; so haben Wir doch in Erfahrung bringen müssen, daß dar­nach nicht überall mit gleicher Sorgfalt bisher gehandelt wurde. Dteserwegerr, und weil in den verschiedenen Theilen Unsers Grosherzogrhums hierin, zum wahren Nachthe.l Unserer lieben und ger- treuen Uürerthanen, gänzlich von ein­ander abweichende Verordnungen, und theilb sehr zweckwidrige Einrichtungen starr finden, haben W>r gnad-gft bejchlos- sen, darüber nachstehende allgemeine für Unsere sämtlichen Provinzen undLan- deotheile verbindliche Verordnung zu erlassen, weicher vorzüglich solgenve beide Wahrheiten zum Grunde liegen: a) daß eine gute Finanz - Einrichtung nicht in Ordnung zu erhalten ist, wenn nicht mit Sicherheit auf das Einkommen der Staats - Bedürfnisse gerechnet werden kann ; und K) daß es den Unterrhanen Zum wahren Wohl gereicht, wenn sie ihre Schuldigkeiten zu rechter Ae't jedesmal entrichten, und ihnen nicht verstarret wird, solche bis zu grosen Summen an­schwellen zu lassen, als worauf in der Regel ihr unausbierblicher Rum erfolgt.

Hieraus fiießt, und deshalb verord- Aen Wir guadlgst:

§. r.

Keiner Unserer verrechnenden Diener darf, ohne besondere Erlaubmß, mit ei/ Dem einzigen Posten in seiner Rechnung liquidlrem Alle Posten, worüber er diese Erlaubmß m der ihm y^Kesetzkktt

Behörde nicht beibringen oder von denen er auf eine Weise, die aus dem Nachste­henden sich ergeben wird , nicht zeigen kann, daß er zur Beitreibung derselben alles, wa§ in seiner Macht stand, gethan hat, sollen ihm in der ListUldation ge­strichen zum propren Receß geschrie­ben und auch gleich von demselben beigetrleben werden.

§. 2.

Der verrechnende Diener soll den Debenten, spätestens vierzehn Tage nach dem Verfall - Tage jeder zu enlrichken- deu Schuldigkeit, an die Bezahlung oder Lieferung derselben schriftlich erinnern, und daß diereo geschehen ist , sich von dem­selben bescheinigen lassen, 2's ist hier­mit jedoch nicht gemeint, daß er einem jeden Schuldner einen ordentlichen Mahn­brief schreiben soll; sondern er kann, wenn z. B. mehrere Schuldner in einem Orte sind, über deren Schuldigkeit eine Liste verfertigen, lind solche dem Unter Er­heber, Schultheisen, Bürgermeister, oder wer, nach den bestehenden Lokal Ver­fassungen, zu deren weitern Besorgung verbunden ist, zuschicken, damit diese die Schuldner mahnen, und neben der Liste, welche hierzu rabellaruch eingerichtet jeyn kann, durch Beischreibung der Debenten Namen sich bezeugen -assen, daß sie sie an die Bezahlung oder Lieferung wirk­lich erinnert haben. Diese jo bescheinig­ten Ennnerungs - Schreiben werden her­nach dem verrechnenden Diener wieder zugeschickt. Für die hieraus entsprin­gende Mühe bat der Unter-Erheber oder Schultheis, Bürgermeister u. s. w. von siwem der Schuldner zwey Kreuzer für sich zu verlangen

§. z.

Erfolgt binnen acht Tagen nach der

Ermuemrrs- also spätestens drei Wochen