Beschlus
der im vorigen Stück abgebrochenen Grosherzogl. Hess. Verordnung.
§. 9-
V. Nähere Bestimmungen kn Anse, hung der Verbindlichkeit zur Sporteln, Vorlage im verhält, nis der Partheien gegen einander.
Da, so lange in einer Sache über den Kosten -Punct noch nicht rechtskräftig entschieden ist, zuweilen Zweifel entsteht, welchem von beiden Theilen die Bezahlung der Sporteln Vorlagsweise obliege; so sind hierüber fvlgendeReaeln zu beobachten:
i) Jede einzle richterliche Verfügung ist, in Ansehung der, dafür zu be- Za>)!enden Taxe, demjenigen Theile, der sie Zu na ch st veranlaßt hat, zur Last Zu schreiben So kommt z. B. das, auf die Klagschrift, an den Beklagten ergehende (If cretmn communicatorium ouf Sie Rechnung des Klägers, dasjenige aber, welches aufdie Erceptions-Schrift, an den Kläger ergeht, auf die Rechnung des Beklagten. Wenn eine, sich in inora ag.entli besindende Parthei um Gestattung eines andern Termins bittet; so kommt das, dadurch veranlaßte Dekret auf ihre eigne Rechnung, auf die Rechnung seines Gegners aber, wenn dieser dasselbe durch seine Contumacial- Anzeige veranlaßt hat, u. s. w.
ä) Solche richterliche Verfügungen, welche der Richter, ohne besondere Veranlassung von der einen oder der andern Seite, von Amtswegen erlaßt, z. B. Citatio ad audiendam fentpntiam und dergleichen, kommen zur Hälfte auf die Rechnung des einen und zur Hälfte auf die Rechnung des andern TheilS.
3) Vorbescheide und End - Urtheile, welche auf vorgängige beiderseitige Ver-
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Handlung erkannt werden, sind ebenfalls beiden Partheien zu gleichen Theilen, Vorlagsweise, in Rechnung zu bringen.
4) Werden, in Appellations-Sachen, die vollen- Apvellations - Prozesse erkannt; so har der Appellant die, dafür gebührende Sporteln — insofern sie nicht, m den Westphalischen Sachen, schon früher hinterlegt sind (§-.4.) — Vorlagsweise ganz zu bezahlen. Eben dieses sinder auch Srarr, wenn die Ap- pellarions - Prozesse abgeschlagen werden, nur mir dem Unterschiede, daß alsdann der Appellant, auch wenn er in dem Abschlags-Bescheide nicht ausdrücklich in die Kosten condemnirt ist , von seinem Gegner in keinem Falle die Erstattung, dieser Sporteln, oder eines TheilS derselben, fordern kann. —
§. 10.
VI. Terminus a csuo der Verbindlichkeit dieser Verordnung.
Die vollständige Würkung gegenwärtiger Unserer Verordnung soll mit dem iten Januar künftigen Jahrs ihren Anfang nehmen. Bis dahin aber soll eS bei jedem Unserer Justiz - Collegiett noch nach der bisher, in dieser Materie, bestanden habenden. Observanz gehalten werden, —
VII. Schluß.
Wir befehlen also Unfern sämtlichen Justiz^ Collegien , Sporteln - Recepto- ren und Procuratoren , so wie Allen, die es sonst angeht, daß sie fick hiernach, iu vorkommenden Fallen, auf'ö Genaueste unterthänigst achten.
Zu dem Ende haben Wir gegenwärtige Unsere Verordnung im öffentlichen Druck ergehen, und in sämtlichen. Unserer Souverainetät unterworfenen Lan^ den gehörig, promulgiren lassen»
Urkund-


