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Gesellschaft mir anboten. Doch folgte ich keiner gewissen Führerin , sondern hielt mich bald zu dieser, bald zn jener, wie ich sähe, daß mehr Wanderer thaten. Auf diese Weise glaubte sch vollkommen fre» zu scyn-
(Der Verfolg künftig.)
polizey - Verordnungen.
1. Den Bierbrauern und Japffern wird hiermit bekannt gemacht, daß nach dem gestrigen Beschluß Landgraf!. Po- lizeydeputativn:
i) tue Maas eines zukünftigen Gebraues hiesigen Biers, welches vollständig i2 Grude hat, 5 fr., dasjenige aber, welches auch nur einen Viertelgrad weniger enthalt, nur 4fr. gelten soll. , . ,
2) Die Maas zukünftig ^nzule- genden ausländischen Biers, welches vollständig i l. Grade hat, zu 6 h\ , dasjenige ausländische Vier aber, welches nicht vollständig 11 Grade hat, nur zu 5 tdjcirt werden soll. Giessen den 17. October 1805«
Landgrassch Hessische Polt- zeydepukation.
hes bis Mittags 12 Uhr rein kehren und den Kebrich auf der Stelle wegschaffen lassen, auch daß damit, sogleich nach der Bekanntmachung dieses, der Anfang gemacht werden soll.
Wer dieser Verordnung nicht nachlebt und betreten wird, daß er bis 12 Uhr seinen Theil Strasse noch nicht ge- reiniget hat, verfallt in eine unnachlas- sige Strafe von 3 Rthlr., und diejenige, welche solche zu bezahlen unvermögend sind, haben dieselbe im Gefängnis zu verbüffeu. Giessen den 17. Oct. 1805.
Landgräflich Hessische Poli- zeydeputativn das.
Bekanntmachungen.
i) Wer an die Hofapotheker Wie- demersche Verlassenschaftsmasse annoch Zahlung zu leisten hat, wird aufgefordert, diese an den bestellten Cnrator Kaufmann Schmidt dahier unfehlbar und um so gewisser innerhalb 14 Tage» zu bewerkstelligen, als nach deren Ablauf sämtliche Rückstände eingeklagt und beigetrieben werden werden.
Giessen am iZten Oct. 1805.
II. Da man misfallig hat wahrneh- men müssen , daß die Einwohner der hie- ssgeu Stadt, der an sie vor wenigen Tagen noch durch die Pvllzeydienervon Haus zu H.ms gescheheuen zweimaligen Erinnerungen ungeachtet, das Reinigen der Strassen vor ihren Wohnungen unterlassen; so wird hiermit verordnet, daß von nun an em jeder hiesige Einwohner, ohne Ausnahme und weß Standes er auch immer seyn mag , wöchentlich gmal, nemlich Dienstags, Donnerstags und Samstags die Strasse vor seinem Haus, und zwar nach dem Ausgang des Vie
2) Ein Logis, bestehend in drei heizbaren 3immer, wovon zwei auf die Straft, das dritte aber in den Hof gehet, nebst einer Küche, zwei Kammern, einem verschlossenen Keller, und verschlossenen Holzplaz, ist zu vermiethen, und kann sogleich bezogen werden. Bei Ausgebern das Nähere.
3) In der Wallthorstraft ist eine menblirte Stube zu vermiethen, die sogleich bezogen werden kann. Das Nähere bei Ausgebern.
Got-


