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Gesellschaft mir anboten. Doch folgte ich keiner gewissen Führerin , sondern hielt mich bald zu dieser, bald zn jener, wie ich sähe, daß mehr Wanderer thaten. Auf diese Weise glaubte sch vollkommen fre» zu scyn-

(Der Verfolg künftig.)

polizey - Verordnungen.

1. Den Bierbrauern und Japffern wird hiermit bekannt gemacht, daß nach dem gestrigen Beschluß Landgraf!. Po- lizeydeputativn:

i) tue Maas eines zukünftigen Gebraues hiesigen Biers, welches voll­ständig i2 Grude hat, 5 fr., dasjenige aber, welches auch nur einen Viertel­grad weniger enthalt, nur 4fr. gelten soll. , . ,

2) Die Maas zukünftig ^nzule- genden ausländischen Biers, welches vollständig i l. Grade hat, zu 6 h\ , dasjenige ausländische Vier aber, wel­ches nicht vollständig 11 Grade hat, nur zu 5 tdjcirt werden soll. Giessen den 17. October 1805«

Landgrassch Hessische Polt- zeydepukation.

hes bis Mittags 12 Uhr rein kehren und den Kebrich auf der Stelle wegschaffen lassen, auch daß damit, sogleich nach der Bekanntmachung dieses, der Anfang ge­macht werden soll.

Wer dieser Verordnung nicht nach­lebt und betreten wird, daß er bis 12 Uhr seinen Theil Strasse noch nicht ge- reiniget hat, verfallt in eine unnachlas- sige Strafe von 3 Rthlr., und diejenige, welche solche zu bezahlen unvermögend sind, haben dieselbe im Gefängnis zu verbüffeu. Giessen den 17. Oct. 1805.

Landgräflich Hessische Poli- zeydeputativn das.

Bekanntmachungen.

i) Wer an die Hofapotheker Wie- demersche Verlassenschaftsmasse annoch Zahlung zu leisten hat, wird aufgefor­dert, diese an den bestellten Cnrator Kaufmann Schmidt dahier unfehlbar und um so gewisser innerhalb 14 Tage» zu bewerkstelligen, als nach deren Ab­lauf sämtliche Rückstände eingeklagt und beigetrieben werden werden.

Giessen am iZten Oct. 1805.

II. Da man misfallig hat wahrneh- men müssen , daß die Einwohner der hie- ssgeu Stadt, der an sie vor wenigen Ta­gen noch durch die Pvllzeydienervon Haus zu H.ms gescheheuen zweimaligen Erin­nerungen ungeachtet, das Reinigen der Strassen vor ihren Wohnungen unter­lassen; so wird hiermit verordnet, daß von nun an em jeder hiesige Einwohner, ohne Ausnahme und weß Standes er auch immer seyn mag , wöchentlich gmal, nemlich Dienstags, Donnerstags und Samstags die Strasse vor seinem Haus, und zwar nach dem Ausgang des Vie­

2) Ein Logis, bestehend in drei heiz­baren 3immer, wovon zwei auf die Straft, das dritte aber in den Hof gehet, nebst einer Küche, zwei Kammern, einem ver­schlossenen Keller, und verschlossenen Holzplaz, ist zu vermiethen, und kann sogleich bezogen werden. Bei Ausge­bern das Nähere.

3) In der Wallthorstraft ist eine menblirte Stube zu vermiethen, die so­gleich bezogen werden kann. Das Nä­here bei Ausgebern.

Got-