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kein Retraet erfolgt, der jüdische Käufer für die nachgesuchte und erhaltene Landesherrliche Dispensation und zwar bei einem neu erkauft werdenden Hause, folgendes Quantum zu Unserm Fisco erlegen solle:
j") Von einem Haus, das
für 500 fl oder darunter
gekauft worden . . 7 fl. 30 fr, 2) Von einem Haus , des
sen Kaufpreis über 503
fl. und bis auf 1000fL
steigt . . . lofl. —
3) Von einer Wohnung, wovon der Kauffchilling 1000 fl. und bis 1500 fl. inclusive betragt . 20 fl. —
q) Von einer solchen, wel
che für mehr als 1500
fl. und weniger als 2500
fl. acquirirt worden 30 fl. —
5) Von einer Behausung, deren Kaufpreis 2500 fl. und weniger als 3500 fl. beträgt . , 40 fl. —
6) Von einer Wohnung, deren Kaufschilllng die Summe von 3500 fl. und weniger als 4500 fl.
ausmacht . , 50 fL —
7) Von einem Haus, das für eine noch grösere Summe erkauft worden, überhaupt . . 60 fl. —
Dahingegen soll von einem mit Landesherrlicher Erlaubnis bereits vor dieser Unserer gnädigsten Verordnung von einem recipirten Juden erkauften — aber noch nicht 30 Jahre besessenen Wohnhaus für die nachgesuchte und ertheilt werdende Dispensation von dem gojähri- gcn Abtriebs - Recht und dessen Beschränkung auf drei Monate, wenn binnen dieser Frist kein Retractaterfolgt, die Hälfte der vorbemerklen quantorum, und zwar:
ad 1) mit . , z fl. 45 kr.
ad 2) mit- . . 5 fl. —
ad 3) mit . . 10 fl. —-
ad 4) mit . . [15 fl. —
ad 5) mit . . 20 fl. —
ad 6) mit . . 25 fl. —
ad 7) mit , . . 30 fl. —
an Unfern Fiscum entrichtet werden; wobei Wir übrigens den in Unfern sämtlichen Landen in Schutz recipirten Juden, um ihnen die Anschaffung eigener Wohnhäuser noch mehr zu erleichtern, auch noch die Erlaubnis, dergleichen für sich und ihre Familien bauen lassen zu dürfen , mir dem Anfügen hiermit gnädigst ertheilen, daß die wegen Abgabe der Bauplätze von Uns unterm 29. July 1791 erlassene gnädigste Verordnung auch auf sie anwendbar sevn und ausgedehnt, und alle Juden in Ansehung der für sie auf ihre Kosten neu erbaut werdenden vorhin nicht eriftirten Häusern von allem und jedem Abtriebs - Recht Unserer christlichen Untertbanen gegen ein Concessions - Geld von fünf — höchstens zehen Gulden befreyet seyn und bleiben sollen.
Darmstadt den gotenJulii 1805, Ludewig L.
Bekanntmachungen.
1) Es sind am 25ml September dahier vom Kreuz bis über die Reuwe- gerstrase hin, drei in Papier eingewi» ckelke chirurgische Instrumente verlohren gegangen. Wer solche gefunden, und im Gasthaus zum goldnen Löwen abgiebt, erhält ein Douceur.
Giessen , am 2ten Octbr. 1805. j
2) Bei der Wittib Wolsin, so unweit dem Reichenfand wohnt, sind io Bäume Iwetschen, und 3 Bäume guter Aepfel zu verkaufen. Auch verkauft sie in ihrer Wohnung gute Sorten Aepfel in Körben.
Got-


