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Landgräfl. Verordnung.

Von Gottes Gnaden Ludwig X. Landgraf zu Hessen rc. rc.

In verschiedenen von Unfern in Gott ruhenden Vorfahren am Regiment erlassenen Edicten und Verordnungen ist zwar den in Unfern Landen in Schutz stehenden Juden die Acquisition unbe­weglicher Güter entweder gänzlich ver­boten , oder da einem derselben die An- kaufuug eines oder des andern liegenden Guts per fpecialem difpenfationem. zuweilen nachgegeben worden, solches jedoch nicht anders als fub onere eines Unseren christlichen Landes - Untertha- uen darauf zugestandenen und denensel- ben vorbehalteuen perpetuirlichen Re- tracts verstattet jedoch in Unfern Alt- hessischen Landen unterm igten Decmbr. 1747. dieses ewige Abtriebs - Recht in Ansehung der von dergleichen Juden mit Landesherrlicher Erlaubnis erkauft wer­denden Wohnhäuser auf ^0Jahre limi- tirt sodann auch diese Verordnung zu Verhütung der wegen Vergütung der in­zwischen verwendeten Baukosten und an­geblichen Meliorationen entstandenen vie­len Processe unterm 6ten Juny 1774. da­hin eingeschränkt worden, daß sochanes Abtriebs-Recht wann desfalls von einem solchen Juden die Landesherrliche Dispensation ausgewirkt worden einem christlichen Unterthanen nicht langer als ein Jahr zustehen, und alsdann, wenn kein Retract erfolgt, der jüdische Käu­fer für den Landesherrlichen Eonsens und zwar bei einem bereits erkauften aber noch nicht go Jahre besessenen Hans 20 fl. und bei einem neu erkauft werden­den Hause 40 fl. zu Unserm Landgrafli- chen Fifco erlegen solle.

Ob Wir es nun zwar in Ansehung der von recipirten Juden nur per difpenfa-

tionem acgnirirt und besessen werden kön­nenden unbeweglichen Güter bei den hier­unter vorhin ergangenen Verordnungen und Edieren im Ganzen auch fernerhin bewenden lassen, und darnach gehalten wissen wollen; so haben Wir Uns gleich- wohlen, was insbesondere die Wohn­häuser betrifft, in gnädigster Hinsicht, daß se'bst bei Einschränkung des desfallsi- gen Abtriebs-Recht auf Ein Jahr den Differenziert und Prozessen wegen Ver­gütung der Baukosten und Melioratio­nen nur zum Theil vorgebeugt worden, und es auch die Billigkeit erfordert, daß statt des durch die Verordnung vom 6ten Juny 1774 von jedem Hanse iti- diltindle angesetzten Concessions - Gel­des von refp. 40 fl. und 20 fl. solches nach Verhältnis des Kaufpreises be- stirnmt und regulirt werde, bewogen ge­funden, hiermit gnädigst zu verordnen, daß, wann ein in Schutz recipirterJude sowohl in Unser» Altheisifcheri als über-' kommenen sämtlichen Enlsckädigungs- Landen ein Haus für sich und seine Fa­milie erkauft und deshalb die Lan­desherrliche Concession uachgesucht und ausqebracht haben wird, das Abtriebs- Recht Unserer christlichen Unterthanen, in sofern der kaufende Jude hierunter noch eine weitere Dispensation bei Uns uachgesucht und erhalten haben wird, hinführv nicht länger als drei Monate dauern binnen dieser Frist aber von dem einschlägigen Beamten der Gemeinde oder dem Ort, wo jenes Haus befind­lich ist, der geschehene. Verkauf dessel­ben an den jüdischen Käufer dreimal und zwar gleich nach ausgebrachter Lan­desherrlicher Dispensation von 14 zu 14 Tagen zu dem Ende, damit derjenige christliche Unterthan, der solches etwa abzutreiben gedenkt, in Zeiten sich be- rathen könne öffentlich bekannt ge­macht werden dagegen alsdann, wenn

kein