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Landgräfl. Verordnung.
Von Gottes Gnaden Ludwig X. Landgraf zu Hessen rc. rc.
In verschiedenen — von Unfern in Gott ruhenden Vorfahren am Regiment erlassenen Edicten und Verordnungen ist zwar den in Unfern Landen in Schutz stehenden Juden die Acquisition unbeweglicher Güter entweder gänzlich verboten , oder da einem derselben die An- kaufuug eines oder des andern liegenden Guts per fpecialem difpenfationem. zuweilen nachgegeben worden, solches jedoch nicht anders als fub onere eines Unseren christlichen Landes - Untertha- uen darauf zugestandenen und denensel- ben vorbehalteuen perpetuirlichen Re- tracts verstattet — jedoch in Unfern Alt- hessischen Landen unterm igten Decmbr. 1747. dieses ewige Abtriebs - Recht in Ansehung der von dergleichen Juden mit Landesherrlicher Erlaubnis erkauft werdenden Wohnhäuser auf ^0Jahre limi- tirt — sodann auch diese Verordnung zu Verhütung der wegen Vergütung der inzwischen verwendeten Baukosten und angeblichen Meliorationen entstandenen vielen Processe unterm 6ten Juny 1774. dahin eingeschränkt worden, daß sochanes Abtriebs-Recht — wann desfalls von einem solchen Juden die Landesherrliche Dispensation ausgewirkt worden — einem christlichen Unterthanen nicht langer als ein Jahr zustehen, und alsdann, wenn kein Retract erfolgt, der jüdische Käufer für den Landesherrlichen Eonsens und zwar bei einem bereits erkauften aber noch nicht go Jahre besessenen Hans 20 fl. und bei einem neu erkauft werdenden Hause 40 fl. zu Unserm Landgrafli- chen Fifco erlegen solle.
Ob Wir es nun zwar in Ansehung der — von recipirten Juden nur per difpenfa-
tionem acgnirirt und besessen werden könnenden unbeweglichen Güter bei den hierunter vorhin ergangenen Verordnungen und Edieren im Ganzen auch fernerhin bewenden lassen, und darnach gehalten wissen wollen; so haben Wir Uns gleich- wohlen, was insbesondere die Wohnhäuser betrifft, in gnädigster Hinsicht, daß se'bst bei Einschränkung des desfallsi- gen Abtriebs-Recht auf Ein Jahr den Differenziert und Prozessen wegen Vergütung der Baukosten und Meliorationen nur zum Theil vorgebeugt worden, und es auch die Billigkeit erfordert, daß statt des durch die Verordnung vom 6ten Juny 1774 von jedem Hanse iti- diltindle angesetzten Concessions - Geldes von refp. 40 fl. und 20 fl. solches nach Verhältnis des Kaufpreises be- stirnmt und regulirt werde, bewogen gefunden, hiermit gnädigst zu verordnen, daß, wann ein in Schutz recipirterJude sowohl in Unser» Altheisifcheri als über-' kommenen sämtlichen Enlsckädigungs- Landen ein Haus für sich und seine Familie erkauft — und deshalb die Landesherrliche Concession uachgesucht und ausqebracht haben wird, das Abtriebs- Recht Unserer christlichen Unterthanen, in sofern der kaufende Jude hierunter noch eine weitere Dispensation bei Uns uachgesucht und erhalten haben wird, hinführv nicht länger als drei Monate dauern — binnen dieser Frist aber von dem einschlägigen Beamten der Gemeinde oder dem Ort, wo jenes Haus befindlich ist, der geschehene. Verkauf desselben an den jüdischen Käufer dreimal und zwar gleich nach ausgebrachter Landesherrlicher Dispensation von 14 zu 14 Tagen zu dem Ende, damit derjenige christliche Unterthan, der solches etwa abzutreiben gedenkt, in Zeiten sich be- rathen könne — öffentlich bekannt gemacht werden — dagegen alsdann, wenn
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