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Landgräfl. Verordnung.

Von Gottes Gnaden Ludwig X. Landgraf zu Hessen rc. rc.

In verschiedenen — von Unfern in Gott ruhenden Vorfahren am Regiment erlassenen Edicten und Verordnungen ist zwar den in Unfern Landen in Schutz stehenden Juden die Acquisition unbe­weglicher Güter entweder gänzlich ver­boten , oder da einem derselben die An- kaufuug eines oder des andern liegenden Guts per fpecialem difpenfationem. zuweilen nachgegeben worden, solches jedoch nicht anders als fub onere eines Unseren christlichen Landes - Untertha- uen darauf zugestandenen und denensel- ben vorbehalteuen perpetuirlichen Re- tracts verstattet — jedoch in Unfern Alt- hessischen Landen unterm igten Decmbr. 1747. dieses ewige Abtriebs - Recht in Ansehung der von dergleichen Juden mit Landesherrlicher Erlaubnis erkauft wer­denden Wohnhäuser auf ^0Jahre limi- tirt — sodann auch diese Verordnung zu Verhütung der wegen Vergütung der in­zwischen verwendeten Baukosten und an­geblichen Meliorationen entstandenen vie­len Processe unterm 6ten Juny 1774. da­hin eingeschränkt worden, daß sochanes Abtriebs-Recht — wann desfalls von einem solchen Juden die Landesherrliche Dispensation ausgewirkt worden — einem christlichen Unterthanen nicht langer als ein Jahr zustehen, und alsdann, wenn kein Retract erfolgt, der jüdische Käu­fer für den Landesherrlichen Eonsens und zwar bei einem bereits erkauften aber noch nicht go Jahre besessenen Hans 20 fl. und bei einem neu erkauft werden­den Hause 40 fl. zu Unserm Landgrafli- chen Fifco erlegen solle.

Ob Wir es nun zwar in Ansehung der — von recipirten Juden nur per difpenfa-

tionem acgnirirt und besessen werden kön­nenden unbeweglichen Güter bei den hier­unter vorhin ergangenen Verordnungen und Edieren im Ganzen auch fernerhin bewenden lassen, und darnach gehalten wissen wollen; so haben Wir Uns gleich- wohlen, was insbesondere die Wohn­häuser betrifft, in gnädigster Hinsicht, daß se'bst bei Einschränkung des desfallsi- gen Abtriebs-Recht auf Ein Jahr den Differenziert und Prozessen wegen Ver­gütung der Baukosten und Melioratio­nen nur zum Theil vorgebeugt worden, und es auch die Billigkeit erfordert, daß statt des durch die Verordnung vom 6ten Juny 1774 von jedem Hanse iti- diltindle angesetzten Concessions - Gel­des von refp. 40 fl. und 20 fl. solches nach Verhältnis des Kaufpreises be- stirnmt und regulirt werde, bewogen ge­funden, hiermit gnädigst zu verordnen, daß, wann ein in Schutz recipirterJude sowohl in Unser» Altheisifcheri als über-' kommenen sämtlichen Enlsckädigungs- Landen ein Haus für sich und seine Fa­milie erkauft — und deshalb die Lan­desherrliche Concession uachgesucht und ausqebracht haben wird, das Abtriebs- Recht Unserer christlichen Unterthanen, in sofern der kaufende Jude hierunter noch eine weitere Dispensation bei Uns uachgesucht und erhalten haben wird, hinführv nicht länger als drei Monate dauern — binnen dieser Frist aber von dem einschlägigen Beamten der Gemeinde oder dem Ort, wo jenes Haus befind­lich ist, der geschehene. Verkauf dessel­ben an den jüdischen Käufer dreimal und zwar gleich nach ausgebrachter Lan­desherrlicher Dispensation von 14 zu 14 Tagen zu dem Ende, damit derjenige christliche Unterthan, der solches etwa abzutreiben gedenkt, in Zeiten sich be- rathen könne — öffentlich bekannt ge­macht werden — dagegen alsdann, wenn

kein