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Verfolg der im vorigen Stück abgebrochenen Fürst!. Verordnung.

In den Geschäfts - Kreiß des Forst- Rollegs in Westphalen gehört:

A) die obere Aufsicht über das ganze Forstwesen der Provinz und die Lei­tung desselben zum Besten des Staats, oder die forsteiliche Ho­heit und Forst-polizei;

B) die Bewirtschaftung Unsrer Do- manial- und Mark - Waldungen und Ceiche;

C) die Administration des Forst- und Jagd - Regals;

D) die Ruratel über die Waldun­gen der Rommunen, Rorpora- tionen und Stiftungen.

Bei diesen verschiedenen Geschäfts- Zweigen ist dem Forst - Rolleg die Be­stimmung der allgemeinen Grundsätze und Einrichtung einer guten Forst-Verfassung und Forstwirthschaft, wie sie die Verschie­denheit der Individualität erfordert, über­lassen. Den Ober-Forstbedienten ist aber der pracrische Forsthaushalt und die Ausführung der vom Forstkolleg. vorge­schriebenen allgemeinen Grundsätze an­gewiesen.

§. ii»

Samt- Hof- Samt- ReVisions- Gericht. Collegium in e d i- cu m. Debit-Kommission. Landes-Universität.

Wegen der besonderen gemeinschaft­lichen Verhältnisse, bleiben das Samt- Hof- und,das Samt-Revisions-Ge­richt, wie bisher, bestehen.

Auch behalten das Collegium me- dicum und die Debit - Rommission vorläufig ihre bisherige Verfassung.

Wegen Unserer Landes-Universi­tät zu Gießen werden Wir demnächst besondere Verfügung erlassen.

§. 12.

Verbindung der Provinzial- K o ! I e g i e n.

Bei den besonderen Verhältnissen der deutschen Staats-Verfassung ist es nicht wohl möglich, die Geschäfts-Kreiße der öffentlichen Behörden so scharf abzuthei* len, daß eine die andere ganz entbehren könnte: es bleiben vielmehr beständig Be- rührungs-Puncte, die eine fortdauernde Verbindung unter den verschiedenen Staats-Behörden nvthwendig machen.

Um diese Verbindung zu erhalten, verordnen Wir, daß in jeder Provinz die Direktoren des Justiz - und Finanz - Kol­legs beständige Mitglieder des Negie- rungs - Kollegs feyn sollen ; daß , wo die Verhältnisse erlauben, der Director des Regierungs-Kollegs zugleich den Kirchen- und Schul-Rath zu dirsgiren haben soll, und daß einige Mitglieder des Regierungs-Kollegs beständige Mit­glieder des Kirchen - und Schul-RathS, so wie auch des Forst-Kollegs, sind.

Auf diese Weise sind in allen Dika- sterien Mitglieder des Regierungs-Kol­legs, durch welche dieselben beständig von dem Geiste der Verfügungen und Proceduren des Regierungs - Kollegs, und nach Befinden voll den positiven Maasregeln selbst, benachrichtigt wer­den, wodurch Einheit und Zusammen- Wirken nach einem gemeinschaftlichen Zwecke erreicht werden kann.

(Der Verfolg künftig.)

verpachtungs - und vcrsteigerungs/ Bekanntmachung.

Auf Dienstag den 27ten Merz 1804. Vormittags um y. Uhr wird das Gut zu Glindfeld bei Medebach im Herzoqthum Westphalen, welches in circa 400 Mor­gen Aecker, Wiesen und Gärten besteht, nebst Brauerei, Schneid- und Mahl- mühle, Fischerei und Schäferei unter

annehm-