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Verfolg der im vorigen Stück abgebrochenen Fürst!. Verordnung.
In den Geschäfts - Kreiß des Forst- Rollegs in Westphalen gehört:
A) die obere Aufsicht über das ganze Forstwesen der Provinz und die Leitung desselben zum Besten des Staats, oder die forsteiliche Hoheit und Forst-polizei;
B) die Bewirtschaftung Unsrer Do- manial- und Mark - Waldungen und Ceiche;
C) die Administration des Forst- und Jagd - Regals;
D) die Ruratel über die Waldungen der Rommunen, Rorpora- tionen und Stiftungen.
Bei diesen verschiedenen Geschäfts- Zweigen ist dem Forst - Rolleg die Bestimmung der allgemeinen Grundsätze und Einrichtung einer guten Forst-Verfassung und Forstwirthschaft, wie sie die Verschiedenheit der Individualität erfordert, überlassen. Den Ober-Forstbedienten ist aber der pracrische Forsthaushalt und die Ausführung der vom Forstkolleg. vorgeschriebenen allgemeinen Grundsätze angewiesen.
§. ii»
Samt- Hof- Samt- ReVisions- Gericht. Collegium in e d i- cu m. Debit-Kommission. Landes-Universität.
Wegen der besonderen gemeinschaftlichen Verhältnisse, bleiben das Samt- Hof- und,das Samt-Revisions-Gericht, wie bisher, bestehen.
Auch behalten das Collegium me- dicum und die Debit - Rommission vorläufig ihre bisherige Verfassung.
Wegen Unserer Landes-Universität zu Gießen werden Wir demnächst besondere Verfügung erlassen.
§. 12.
Verbindung der Provinzial- K o ! I e g i e n.
Bei den besonderen Verhältnissen der deutschen Staats-Verfassung ist es nicht wohl möglich, die Geschäfts-Kreiße der öffentlichen Behörden so scharf abzuthei* len, daß eine die andere ganz entbehren könnte: es bleiben vielmehr beständig Be- rührungs-Puncte, die eine fortdauernde Verbindung unter den verschiedenen Staats-Behörden nvthwendig machen.
Um diese Verbindung zu erhalten, verordnen Wir, daß in jeder Provinz die Direktoren des Justiz - und Finanz - Kollegs beständige Mitglieder des Negie- rungs - Kollegs feyn sollen ; daß , wo eö die Verhältnisse erlauben, der Director des Regierungs-Kollegs zugleich den Kirchen- und Schul-Rath zu dirsgiren haben soll, und daß einige Mitglieder des Regierungs-Kollegs beständige Mitglieder des Kirchen - und Schul-RathS, so wie auch des Forst-Kollegs, sind.
Auf diese Weise sind in allen Dika- sterien Mitglieder des Regierungs-Kollegs, durch welche dieselben beständig von dem Geiste der Verfügungen und Proceduren des Regierungs - Kollegs, und nach Befinden voll den positiven Maasregeln selbst, benachrichtigt werden, wodurch Einheit und Zusammen- Wirken nach einem gemeinschaftlichen Zwecke erreicht werden kann.
(Der Verfolg künftig.)
verpachtungs - und vcrsteigerungs/ Bekanntmachung.
Auf Dienstag den 27ten Merz 1804. Vormittags um y. Uhr wird das Gut zu Glindfeld bei Medebach im Herzoqthum Westphalen, welches in circa 400 Morgen Aecker, Wiesen und Gärten besteht, nebst Brauerei, Schneid- und Mahl- mühle, Fischerei und Schäferei unter
annehm-


