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. Vom Essigmachen.
(Verfolg.)
Sonst kann man auch die Trester oder Treber des ausgepreßren Weins, über welche aber kein/ Wasser zum Lauer noch nicht gekommen seyn muß, also zu Weinessig gebrauchen. Es werden zwei Fässer gleicher Gröse mit frischen Weintrestern is zum dritten Theile angefüllet, daß sie sich 4 bis 5Tage hindurch auf, einander von selbst recht erhitzen müssen. Auf eines dieser Fässer wird abstehender Wein so viel gegossen, daß er eine Viertelelle über die Trester gehe, welcher nach 24 bis zo Stunden, wenn er darauf gestanden und gegohren hat, unten durch den Zapfen abgelassen und auf das andre noch ungebrauchte mit Trestern vor- desagtermasen gefüllte Faß gegossen wird, daß er eben so lange hierauf auch ver- gähren müsse. Nach dieser Zeit wird der Wein wieder abgezapft, und auf das erste Faß gegossen. Hiemit wird nun so lange von einem Fasse zum andern um- gewechselt, bis der Wein aus der dicken leimichren Farbe in eine recht Helle und schöne Farbe übergeht, worauf er dann in daö rechte Essigfaß abgezogen wird, daß er darinn vollends zu Essig werde. Beim Cidermachen kann man mit den .Obsttrestern eben so verfahren.
5) H 0 nigessi g.
Wenn die Bienen beschnitten, oder Honig ausgepresset wird, so werden die dabei gebrauchten Geschirre nicht nur mit Wasser sauber ausgewaschen, sondern auch die Waben, oder das Gewürke, welches zum Wachspressen kommen soll, in Wasser geleget, darmr aller darinn noch befindlicher Honig völlig ausgezogen werde. Dieses Honigwasser nun läßt man nach Gutdünken, wie es etwa mehr oder weniger süö ist, zur Hälfte
oder zum dritten Theile einsieden, worauf dieses Eingesottene zum Essig ange- setzet wird.
Der Honigessig hat im Anfänge, wenn er noch jung ist, einen Geschmack nach Honig, welcher manchem zuwider seyn kann. Je alter aber der Honigessig wird, desto mehr verliert er den Honiggeschmack. '
(Fortsezzung folgt.)
Bekanntmachungen.
1) Es ist zu bemerken gewesen, daß mehrere der hiesigen Brandwein - Zapfer den Brandwcin nicht in derjenigen Güte verzapfen, in welcher man solchen nach der von Polizei wegen fürgeschriebenen Ta<re erwarten und verlangen kann. Da nun dieses Beschwerden des PublicumS nothwendig veranlassen muß, und man durch angestellre nähere Prüf- und Untersuchung befunden, daß bei dem der- maligen Preis der Früchte, der Brand- wein, wenn er in der bestehenden £ajee ä 32 fr. per Maas verzapft wird, 7 Grade wiegen muß, so wird hierdurch verordnet, daß kein Brandwein - Zäpfer bei Vermeidung ohnausbleiblicher Ahndung geringeren Brandwein verzapfen solle, und zugleich die genaue Befolgung dieser Vorschrift um so mehr erwartet, als man von Zeit zu Zeit Visitationen anstellen , und gegen die so ge- ringern Brandwein verzapfen, ernstere Fürkehr treffen wird. * Sßenii hingegen ein und der andere Zapfer Brandwein har, welcher mehr als 7 Grade hat, so wird auf desfalsige Anzeige demselben ein höherer Preis nachgegeben werde», und ist bereits die Verfügung getroffen, daß dem Acciser hierunter gemessene Vorschrift ertheilt werde.
Wel-


