- ) $0 ( -
Vom Effigmachen.
(Verfolg.)
ES nehmen manche Efsiabrcuende das Wasser zu der angegebenen O.uan- ritat Schrot in größerer Menge, allein der Essig wird auch weniger scharf davon. ES ist immer besser, beym Trauen nicht zu viel Wasser zu nehmen. Der Essig wird nicht nur scharfer, sondern auch dauerhafter. Wenn man den Essig eben brauchen will, denn ist es die rechte Zeit, erst Wasser zuzugießen ; wenn man ihn eben an die Speisen thun will, int Fall man ihn beim Gebrauche allzuscharf finden sollte..
Auf eine andere und kürzere Art brauen Hausmütter diesen Essig in geringer Quantität also. Sie nehmen ein paar Metzen Schrot, giesen Abends vorher so viel lanlichtes Wasser darüber, daß das Schrot' davon durchgezogen und völlig erweichet werde. Tages darauf gie- fen sie siedendes Wasser darüber, rühren es a nt unter einander, giesen es nach einigen Stunden, weil es noch warm ist, durch ein Sieb, daß das Schrot Zurückbleiben muß, rühren Hefen hinein, und lassen es an die drei Tage gahren. Hierauf giesen sie die Flüssigkeit in ein Faß, stellen es hinter den Ofen, thun auch wohl, wenn der Essig binnen drei oder vier Tagen nicht zur rechten Saure sich anlassen sollte, Vrodrmden oder gestossenen Senf, schwarzen Pfeffer, oder spanischen, nebst Brandwein hinzu.
Unter allen Getraidearten giebt Waizenmal; den besten Brauefsig, welcher sich durch seinen lieblichen und feinen Geschmack gar sehr unterscheidet.
(Forlsezzung folgt.)
Bekanntmachungen.
i) Da des vor kurzem in den Fürstlichen Schutz nach Giesse» rezipirten Ju
den Salomon Kaufmann Elefran bey Oberamr die ausdrückliche Erklärung ge- geben, wie sie mit ihrem Ehemann keinen gemeinschaftlichen Handel treiben, und in Ansehung der von ihm cootrahirt werdenden Schulden sich ihre weibliche Rechtswvhltbaten Vorbehalten wolle, so wird dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht, damit jeder, der mir ersagrem Salomon Kaufmann in Handelsverkehr tritt, sich darnach benehmen könne.
Giessen den i2ten Januar 1802. Fürst!. Hess. Oberamt allda.
2) Da des vor kurzem in den Fürstlichen Schutz nach Wisset rezipirten Juden Jonas Katz Ehefrau bey Oderamt die ausdrückliche Erklärung gegeben, daß sie mir ihrem Ehemann keinen gemeinschaftlichen Handel treiben, und sich in Ansehung der von ihm contra! irt werdenden Schulden ihre weibliche Rechts- wohlthaten Vorbehalten wolle, so wird dieses hierdurch öffentlich bekannt ge- luacht, damit jeder, der mir ersagtem Jonas Katz in Handelsverkehr tritt, sich darnach benehmen könne.
Giessen den i2ten Januar 1802« Fürst!. Hess. Oberamt allda.
3) Da die Ehefrau des in den Schutz nach Grosenlinden rezipirten Juden Samuel Maier die ausdrückliche Erklärung gegeben, daß sie mit ihrem Ehemann einen gemeinschaftlichen Handel nicht führen , und sich in Absicht auf die von demselben etwa gemacht werdende Schulden ihre weibliche Rechtswohlthaten Vorbehalten wolle; so wird dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht, damit diejenige , welche mit ersagtem Juden in Handelsverkehr tretten, sich darnach bemessen mögen.
Giessen den 8ken Januar 1802.
Fürst!. Hess. Oberamt das.
4) Da


