Ausgabe 
13.2.1802
 
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zu können. Hierauf bohret man etwa einer Hand breit von dem vorder» und Hintern Boden des Fäßchens zwei Heine Löcher, damit der Essig Luft habe, zu welchem Ende auch das Spundloch offen gelassen wird. Es wird aber dieses etwa mit einem flachen Steine überdecket, da­mit leine Unreinigkeit hineinfallen könne. Man rühret sodann diesen so angesetzten Essig mit einem dis auf den Grund rei­chenden Rührscheide des Tageö drei bis viermal durch das Spundloch herum, und läßt ihn gähren. Wenn nun auS dieser Masse ein guter Essig geworden, so wird das Fäßchen mit dem übrigen annoch zurückbehaltenen abgesottenen Es­sige gefüllet, und er bleibt nun so lange liegen, bis auch dieser Nachguß zu gu­tem Essige geworden ist.

Mit diesem so angesetzten Essige kann man zu immer mehrerem Essig kommen, wenn man aus dem Fäßchen,fo viel in ein größeres Faß gießt, als zur Anse­tzung des letzter« nöthig ist. Man ver­fahrt dann in der Folge völlig nach obi­ger Vorschrift. Wann aber das größere Faß eine mehrere Quantität des übersot- tenen Weines erfordert, und falls selbi­ger zu geringe oder halb verdorben ist, einer Stärkung bedarf, so geschieht sol­ches auf verschiedene Art.

( Fortsczzung folgt.)

Bekanntmachungen.

i) Zn Fest, und Auseinandersetzung des vor kurzem dahier zu Butzbach ver­storbenen Schutzjuden Kaufmann Men­dels Verlassenschaft, ist erforderlich, daß dessen etwanige Gläubiger ihre Forde­rungen angeben , und richtig stellen, auch daß diejenige, welche dem Verstorbenen auf Faustpfänder schuldig sind, dieSchul- den bezahlen, und die Faustpfänder wie­der einlösen.

Es werden demnach alle und jede, welche an ersagten Schutzjuden Kauf­mann Mendel aus irgend einem Grunde Forderungen machen, und alle diejenige, welche deuiselbeu auf Faustpfänder schul­dig sind, hiermit cditftaliter vorgeladen, und erfordert, daß sie ä dato binnen 6 Wochen bei unterzeichnetem Fürstlichen Amte so gewiß erscheinen, und refpe- ötive ihre Forderungen anzeigen, auch liquidiren, und ihre Faustpfänder, die sie dem Verstorbenen gegeben haben, wie­der einlöseu sollen, als gewiß sie im Auö- bleibungsfalle refpe&ive mit ihren For­derungen nicht weiter gehöret , sondern abgewiesen,- und die Pfander öffentlich meistbietend verstrichen, und von dem Erlöß die Masse befriediget, wegen dem Ueberschuß aber, was Recht, verfüget werden soll, ' Signal. Butzbach am 27. Januar 1802.

Fürst!. Hessisches Amt allda. L. Liebknecht.

2) Montags den iztenFebr. sollen in der Burg zu Odenhausen im Gericht Londorf, Kühe und Rinder von schwei­zer Race, große und kleine Schweine, sodann Schiff und Geschirr, Bettung, Kupfer, Holzwerk und sonstiger Haus- rath, Fourage, Lein re. gegen baare Zahlung öffentlich an den Meistbieten­den verstrichen werden , weiches hierdurch bekannt gemacht wird.

3) Ein Logis, an einem gelegenen Orr der Stadt, bestehend in einem Hin­terhaus , worin« 3 Stuben, mehrere Kammern, Küche, Kellern, s. w. be­findlich, istzu vermiethen, und kann ge­igen Ostern bezogen werden. Wo? ist bei Ausgebern dieses zu erfahren.

Gottesdienst am 14. Sehr»

In der Sr. Pancratinskirche. Mor-

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