Ausgabe 
6.3.1802
 
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) 39 C

Stet ein Stück' in Wein, Bier, oder Waf­er, so wird es die Säure des Brodtes alb auszieheu, und einen guten Essig abgeben.

Bekanntmachungen.

i) Montags den Sten Marz Nach­mittags 2 Uhr, soll in des verstorbenen -Eisenkramer Adolph Fletts Behausung in der Wallthorstrase, Waitzen, Korn, Gerste, Erbsen, ohngefähr 8v Centner Heu, Stroh, zwei frischmelkende und eine tragbare Kuh, zwei Schaafe, so­dann eine Färber-Mange, öffentlich an den Meistbietenden verstrichen werden, so hierdurch bekannt gemacht wird. Gie­sen den 24ten Febr. 1802.

Fürst!. Hess. Oberamt das. R a y ß.

2) Nachdem- die Kinder des verstor­benen Burger und Eisenhändler Johann Adolph Flett, ihrer Auseinandersetzung halben, freiwillig entschlossen sind, ihr ererbtes Wohnhaus, an der Ringmauer, neben Wcinwirth Loos und Balthasar Möhl, nebst der auf dem Burggraben stehenden Scheuer, öffentlich an den Meist­bietenden verstreichen zu lassen, wozu Termin auf Dienstag den gtcn März, Nachmittags 3 Uhr, in des Hin. Ober­bürgermeister Buschen Behausung anbe­raumet worden, so wird bieieP hierdurch zur Nachricht bekannt gemacht. Giesen den 22ten Febr. 1802.

Fürst!. Hess. Oberamt das. Rayß.

3) Nachdem die Ehefrau deö in den dahiesigen Fürst!. Schutz aufgenom­menen Juden Herz Löb, Jüdin Hen- nel, auf geschehenen Vorhalt die aus­drückliche Erklärung gethan , daß sie mit ihrem Ehemann keinen gemeinschaftli­chen Handel treiben und sich für densel­

ben nicht verbürgen, sondern ihre Rechts wohlthaten sich ausdrücklich Vorbehalten wolle; so wird dieses hiermit bekannt gemacht, damit diejenigen, welche mit erjagtem Juden Herz Löb in Handels­verkehr treue» , sich darnach zu beneh­men wissen. Langgöns am i2ten Fe­bruar 1802.

Fürst!. Hess. Justiz - Amt daselbst.

C. G. von Zangen.

4) Zu Fest- und Auseinandersetzung des vor kurzem dahier zu Butzbach ver­storbenen Schutzjnden Kaufmann Men­dels Verlassenschaft, ist erforderlich, daß dessen etwanige Gläubiger ihre Forde­rungen angeben, und richtig stellen, auch daß diejenige, weleche dem Verstorbenen aufFauftpfander schuldig sind, die Schul­den bezahlen, und die Faustpfänder wie­der einlösen.

Es werden demnach alle und jede, welche an erjagten Schutzjuden Kauf­mann Mendel aus irgend entern Grunde Forderungen machen, und alle diejenige, welche demselben auf Faustpfänder schul­dig sind, hiermit editfalitet vorgeladen, und erfordert, daß sie ä dato binnen 6 Wochen bei unterzeichnetem Fürstlichen Amte so gewiß erscheinen, und refpe- Kive ihre Forderungen anzeigen, auch liquidiren, und ihre Faustpfänder, die sie dem Verstorbenen gegeben haben, wie­der einlösen sollen, als gewiß sie im Aus- dleibungöfalle refpe&ive mit ihren For­derungen nicht weiter gehöret, sondern abgewiesen, und die Pfänder öffentlich lneistbietend verstrichen, und von dem Erlöß die Masse befriediget, wegen dem Ueberschuß aber, was Recht, verfüget werden soll Signal. Butzbach am 27. Januar 1802.

Fürst!, Hessisches Amt allda.

X, Liebknecht.

Gottes-