— ) 39 C
Stet ein Stück' in Wein, Bier, oder Wafer, so wird es die Säure des Brodtes alb auszieheu, und einen guten Essig abgeben.
Bekanntmachungen.
i) Montags den Sten Marz Nachmittags 2 Uhr, soll in des verstorbenen -Eisenkramer Adolph Fletts Behausung in der Wallthorstrase, Waitzen, Korn, Gerste, Erbsen, ohngefähr 8v Centner Heu, Stroh, zwei frischmelkende und eine tragbare Kuh, zwei Schaafe, sodann eine Färber-Mange, öffentlich an den Meistbietenden verstrichen werden, so hierdurch bekannt gemacht wird. Giesen den 24ten Febr. 1802.
Fürst!. Hess. Oberamt das. R a y ß.
2) Nachdem- die Kinder des verstorbenen Burger und Eisenhändler Johann Adolph Flett, ihrer Auseinandersetzung halben, freiwillig entschlossen sind, ihr ererbtes Wohnhaus, an der Ringmauer, neben Wcinwirth Loos und Balthasar Möhl, nebst der auf dem Burggraben stehenden Scheuer, öffentlich an den Meistbietenden verstreichen zu lassen, wozu Termin auf Dienstag den gtcn März, Nachmittags 3 Uhr, in des Hin. Oberbürgermeister Buschen Behausung anberaumet worden, so wird bieieP hierdurch zur Nachricht bekannt gemacht. Giesen den 22ten Febr. 1802.
Fürst!. Hess. Oberamt das. Rayß.
3) Nachdem die Ehefrau deö in den dahiesigen Fürst!. Schutz aufgenommenen Juden Herz Löb, Jüdin Hen- nel, auf geschehenen Vorhalt die ausdrückliche Erklärung gethan , daß sie mit ihrem Ehemann keinen gemeinschaftlichen Handel treiben und sich für densel
ben nicht verbürgen, sondern ihre Rechts wohlthaten sich ausdrücklich Vorbehalten wolle; so wird dieses hiermit bekannt gemacht, damit diejenigen, welche mit erjagtem Juden Herz Löb in Handelsverkehr treue» , sich darnach zu benehmen wissen. Langgöns am i2ten Februar 1802.
Fürst!. Hess. Justiz - Amt daselbst.
C. G. von Zangen.
4) Zu Fest- und Auseinandersetzung des vor kurzem dahier zu Butzbach verstorbenen Schutzjnden Kaufmann Mendels Verlassenschaft, ist erforderlich, daß dessen etwanige Gläubiger ihre Forderungen angeben, und richtig stellen, auch daß diejenige, weleche dem Verstorbenen aufFauftpfander schuldig sind, die Schulden bezahlen, und die Faustpfänder wieder einlösen.
Es werden demnach alle und jede, welche an erjagten Schutzjuden Kaufmann Mendel aus irgend entern Grunde Forderungen machen, und alle diejenige, welche demselben auf Faustpfänder schuldig sind, hiermit editfalitet vorgeladen, und erfordert, daß sie ä dato binnen 6 Wochen bei unterzeichnetem Fürstlichen Amte so gewiß erscheinen, und refpe- Kive ihre Forderungen anzeigen, auch liquidiren, und ihre Faustpfänder, die sie dem Verstorbenen gegeben haben, wieder einlösen sollen, als gewiß sie im Aus- dleibungöfalle refpe&ive mit ihren Forderungen nicht weiter gehöret, sondern abgewiesen, und die Pfänder öffentlich lneistbietend verstrichen, und von dem Erlöß die Masse befriediget, wegen dem Ueberschuß aber, was Recht, verfüget werden soll Signal. Butzbach am 27. Januar 1802.
Fürst!, Hessisches Amt allda.
X, Liebknecht.
Gottes-


