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Fürstl. Verordnung.

Von Gottes Gnaden Ludwig X, Landgraf zu Hessen zc< rc.

Die Verordnung vonr 2Zten August 1762. bestimmt ausdnücklich, daß sowohl die Ehebruchs - als Fornications-Falle mit Leibesstrafen belegt werden sollen, gestattet jedoch zugleich, solche nachdem angehängten Regulativ in Geld zu be­zahlen, jedoch wird nicht in die blose Willkühr des Gestraften gesezt, sondern dieser muß nm die Verwandlung der Lei- desstrafe in eine Geldstrafe bey der Re­gierung oder dem Confistorio nachsuchen, dieses besaget Art. 5. der besagten Ver­ordnung sehr deutlich , wenn es heißer, daß die Revemtion der Leibesstrafe mit Geld nicht verftrget werden solle, wel­ches also eine desfallffgeNachsuchung des Gestraften voraussetzet, hiernach ist es von Euch, so wie eS auch bey hiesigem Consistorio bishero geschehen, zu halten, rnid zwar um desto mehr, alS in dem Fall, wenn bey dem Straf-Ansatz dem Gestraften die Auswahl überlassen würde, die Strafe am Leib oder im Gelb abzu- düßen, der Rentheybeamte nicht wüßte, was er zu thun habe, und dessen Amt nicht ist, sich darum zu bekümnrern, wie die Strafe abgebüßet werden solle.

In Hinsicht der frühen Beyschlafs-. strafen bleibt eS ein für allemal bey dem bestimmten Geldansatz, und har nur alsdann, wenn gänzlichen Unvermögens halber die Gestrafte die Geldstrafe schlechterdingen nicht bezahlen können, die Abverdienung mit Herrschaftlicher Arbeit in dem Ort oder Amr des Aufent­halts statt, welches letztere aber vorans- setzet, daß alsdann von einer Willkühr der Bestraften die Strafe in Geld zu be­fahlen, die Frage nicht mehrseyn könne.

Darmstadt den yten Octbr. igoo.

Vorbereitung öes leinenem Garns und Tuches zum Bleichen,

Verfolg.

Die so bereiteten Laugen sind mäsia stark, und folglich fürMittelfeine Waare gut. Gröbere Maaren erfordern stärkere Laugen, um so stärkere, je gröber sie sind, besonders bei den ersten vier Bau­chen. Man macht sie also schärfer, in­dem man die Quantität Wassers vermin­dert , oder die Menge der Asche und des Kalks vermehrt. Bei sehr groben Maa­ren nimmt man ans ioco yf. Asche 100 bis uv Pf. Kalk, und nach und nach 8000/ 6oco, 5000, 4000 spf. Wasser, in jedes der 4 Fässer, nach der Starke der Lauge, die man verlangt oder bedarf. Bei sehr feinen Maaren, kann mau eS bei der dritten und vierten Bauche, bei 50 bis zzPf. Kalk bewenden lassen, und die Mengedes Wassers auch auf 11 biS 15000 Pf. vermehren. So enthalten int lezren Falle, 300 Pf. Wasser i Pf. Bük- sa!z aufgelöst. Hingegen bat man bei grober Waare so viel Asche zu nehmen, daß 3 bis 400 Pf Wasser, 6 bis 8 Pf. Büksalz ( kaustisches Kaki) enthalten. Mit der Halste dieser Lauge kann man die Waare einmal bauchen, und während dem die andre Hälfte der Lauge zum fol­genden Aufguß wieder erhitzen. In der Folge, wenn man genügsame Erfahrun­gen erlangt hat, kann man die ersten Laugen so stark machen, daß 200 Pf. Was­ser, mit denen man die grobe Maare zum erstenmal baucht, io Pf. Büksalz ent­halten.

Von der Waidasche, Ballasche und dem Brak wird nach Bestimmung ibreS GebalteS an Büksalz so viel genommen, daß das obige Verhältnis der Thei'e her- guskommt, d. i. daß LvoPf. oder so vie­les