Einzelbild herunterladen

) 58

Bekanntmachungen.

l) Der Bürger und Krämer Chri­stoph König zu Groslinden kiesige» Ober- amts ist vor kurzem ohne Kinder gestor­ben', und hat bereits, unten»26. Marz 1798. mit seiner noch lebenden Ehefrau ein gerichtliches Testament errichtet, so Lei Oberamt hinterlegt gewesen. Weil die Wittwe um die Eröffnung dieses Te- staments gebeten, und dahier die Inte­staterben des Verstorbenen so wenig, als deren Aufenthalt bekannt gewesen, so Lar man für dieselbe ex numero der hie­sigen Fürst! Regierungsadvokaten eine» Anwald ex officio constituirt, und in Gegenwart dessen, sodann der Wittwe das Testament anheute eröffnet, nach welchem beide Eheleute sich wechselseitig zu Erben eingesetzt, und somit die hinter- Llirbene Wittwe des Verstorbenen allei­nige Erbin ist Es wird demnach dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht, und den unbekannten Inteftaterben des ver­storbenen König, wenn sie das Testament einsehen wollen, und auf den Nachlaß des Verstorbenen annoch Ansprüche zu haben vermeinen , eine 6 wöchige Frist bestimmt, um sich zu melden, und solche einzubringen, unter der Bedeutung, daß sonsten die Königische Wittwe nach dem gerichtlich ausgenommen werdenden In- ventario in den Besitz ihres Mannes Ver- lassenschafk eingesetzt, und solche ihr ohne weiters überlassen werden wird.

Giesen den t2tenMärz i8or.

Fürst!. Hess. Oberamt das.

2) Bereits in 1796 ist der seit meh­reren Jahren abwesende Sohn des hiesi­gen Burger und Bierbrauers Ludwig Dietrich Elbrigshausen Faber,

Ludwig Balthasar Faber Aus Veranlassung der nachgesucht gewe­senen Verabfolgung seines gleichfalls ab­

(

wesenden Bruders Vermögens ediftali- M vorgeladen woroeu , ohne daß er oder Leibeserben sich von ihm gemeldet.

Da ersagter Faber das 7ost'eJabr nuumehro zurückgelegr, und der nächste Anverwandte um die Verabfolgung sei­nes bisher noch in curalelischer Verwal­tung gestandenen Vermögens nachge­sucht hat; so werden derselbe oder des­sen Leibeserben hierdurch nochmals und wiederholt vorgeladen, in Zeit von 6 Wochen sich dahier zu melden, und daS Vermögen unter behörigen Legitimatio­nen in Empfang zu nehmen, so gewiß, als sonsten der gebetenen Verabfolgung gegen ordnuntzsmasige Kaution willfah­ret werden wird.

Giesen den i7ten März igoi.

Fürst!. Hess. Oberamt das.

3) Diejenige, welche bei dem verstor­benen Judenvorsteher , Stmon Lcvi, Sa­chen in Versatz gegeben haben, sollen solche in Zeit 3 Wochen ein lösen , gegen- salls sich gewärtigen, daß die Pfander nach Ablauf dieser Frist, aufibre Kosten und Gefahr öffentlich vergantet werden. Wem aber zu schwer fallen sollte, bis dahin das Pfand einzulöien, har mit der Leviischen Erbin, Faile, Simon Abra­hams Ehefrau, Rücksprache zu nehmen, welche erböug ist, nach berichtigten Zin­sen, alsdann noch längere Zahlungsfrist zu gestatten, so auf derselben Verfangen hierdurch bekannt gemacht wird. Gie­sen den 19ml März 1801.

Fürst!. Hess. Oberamt das. R a y ß.

4) Freitags den 17. April, Morgens IO Uhr, soll auf dahiesigem RathhauS das dem Burger und Becker Brück zu­gehörige Wohnhaus, nebst Scheuer und Stallung/ in her LLallpförlek Strafe, neben