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Vorsichtigkeits Maasregeln bei der Braune der Schweine.

Da feit einiger Zeit an mehrer» Orten in hiesiger Gegend die Bräune un­ter den Schweineheerden grassirt, und be­fürchten läßt, daß auch hier diese Krank­heit einreissen dürfte, wovon sich jedoch bis iezt noch nichts verspüren laßt; so ist von Obrigke tswegen die Verfügung getroffen worden, daß die hiesige Schweinheerde, um allem Hebel vorzubeuqen , einige Taqe zu Hause bleibe, worüber sich also ieder Besitzer aus angeführten Gründen zu be­ruhigen hat. Weil aber doch hie und da in einzelnen Schweinen der Stoff zu iener Krankheit liegen könnte, die sehr schwer zu heilen ist. ob man ihr gleich einigermasen vorbauen kann, so dürfte die Beobachtung folgender Regeln nicht ohne Nutzen seyn;

a) Man reinige die Ställe sehr gut, halte sie lüftig, und gebe den Schwei­nen oft frische Streu.

b) Man gebe ihnen sehr oft kaltes und frisches Wasser, und bade sie auch in demselben.

c) Man gebe ihnen reines, unverdor­benes Futter, und vermische das­selbe um den andern Tag mit einer , guten Harrdvoll rein ausgebrannter

Holzasche; diese tilgt die Säure, welche den Darmkanal der Thiere reizt.

d) Findet man daß sich ein Thier klagt, nicht fressen will, auf den Hinterfüsen wankt, tbränende Au­gen und eine heischere Stimme hat, so sondere man die Gefunden ab, und treffe alsobald Vorkehrung zur Heilung des kranken Stückes.

Ueberhaupt bleibt möglichste Absonde­rung das beste Präservativ, weil da-

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durch die Ansteckung vermieden wird. Giesen den ^ten Mai igoi.

Pilger.

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Bekanntmachungen.

i) Da bei sich ergebender Insolvenz des Oberfvrstmeisters Carl von Welling, dermalen zu Oberroöbach, auf Andrin­gen seiner Gläubiger der Concursprozeß über dessen Vermögen erkannt werben müssen; so werden alle diejenigen, welche eine Forderung an ersagten von Welling zu haben vermeinen, hiermit unter der Aussage vorgeladen, daß sie vor Fürstl. Regierung dahier in dem auf Mondtag den Zten Juni anberaumten Termin, wel­cher ihnen für den iten, 2ten, Zten und letzten peremtorie hiermit angesetzt wird, entweder in Person, oder durch genug­sam Bevollmächtigte, erscheinen, ihre Forderung bei entstehender gütlicher Uebercinkunft, gehörig liquidiren, in An­sehung der Priorität das Norhige ver­handeln, sofort rechtlicher Verordnung im Ausbleibuugsfall aber, daß sie mit ihrer Forderung bei diesem Concurs nicht weiter gehört und abgewiesen werden, sich gewärtigen sollen digu. Giesen den 28. April 1801.

Fürstlich Hessisch. Regierung daselbst.

2) Nachdem für nöthig befunden wor­den , die dermalige für die Dorsschaften des hiesigen Oberamts mir Ausschluß der drey Städten, Giessen, Staufenberg und Grvsenlinden, vorhandene Pfand - und Hypothekeubücher zu revidiren, und zur Aufrechthaltung des öffentlichen Credits, wie auch vollkommener Sicherstellung der Gläubiger nach vorheriger genauen Untersuchung, ob die Schuldverschrei- bun-