Ausgabe 
7.3.1801
 
Einzelbild herunterladen

) 99 (

Auserbem hat man nicht allein un­ter Zuziehung einiger mit den Umständen der einzelen bekannten, Rathsglieder und Kirchenalkesten, sich über das hiesige Ar- tnutl) zu erkundigen gesucht, und rheils die demselben bisher zugeflossene Unter­stützung erhöhet, theils neue Almosen re- guUret, sondern auch, um alle Gelegen­heit zum Bettleu zu benehmen, verfüget, daß künftighin den Handwerks-Bur­schen ent gegen die bisherige geringe Steuer in erwas erhöhetes Zehrgeld ver­abreichet^ und andern mit gehörigen Le­gitimationen versehenen freut beit' noth- dürftigen Personen eine Beisteuer gege­ben werde, zugleich aber insbesondre den Bedacht genommen , daß die für die arme Kinder so wohlthatig befundene Armen - und Industrie-Schule, welche durch den Krieg und die Theurung von 70 auf 30 Kinder herunter gekommen gewesen, wie­der merklich vermehret werden könne, und nebenbei in besondren Unglückssällcii arme bidige Einwohner noch eine Ertra-Uu- terstützuug erhalten können.

ERan, macht demnach alles dieses hierdurch öffentlich bekannt, mit dem An- sügen, daß, gleichwie man am Ende je­den Jahres die eingegangene Armen-Gck- der und bereit Verwendung fernerhin öf­fentlich vorlegen lassen wird, man auch erwarte, daßjeder seine theils bewilligte, theils ihm angesezte Beitrage will g und richtig abführen werde, indem sonsten die Deputation sich genötiget sehen muß, sol­che mittelst Zwangs betreiben zu lassen.

Da hiernachst zu Erhaltung guter Ordnung und Abwendung aller Bette- leien schlechterdings erforderlich ist, daß niemand einem Bettler etwas gebe, so wird zugleich hierdurch dieses untersagt, mit dein Bedeuten, daß derjenige, wel­cher einem Bettler, er sey einheimisch oder fremd, in seinem Haus oder auf der

' I

Strafe ein Almosen verabreicht, jebes- mal in ein Reichsthlr. Strafe für die Ar» t men - (Lasse genommen, und zu dessen Er» legung ai gehalten werden wird.

Man ist indessen hierbei weit entfernt, jemanden in Absicht auf seine Wohltha- tigkeit Grenze zu setzen. Wenn aber dein Bektlen gesteuert werden , und nicht Ge­legenheit zu Unterschleifen und Unordnun» gen gegeben werden soll, so ist unum­gänglich nöthig, daß unter keinerleiVor- wand jemand Almosen sammle, oder dergleichen verabreichet werden, und man aus der genauen Beobachtung obgedach­ter Anordnung vhnnachsichtkich bestehe, indem man übrigens jedem, welcher au- ser feinen Beiträgen annoch diesem oder jenem Armen eine Wohlthat erweisen will, gerne überläßt, solche dem, für welchen er sie bestimmet, in seine Wohnung zu senden. Nur in dem einzigen Fall wird man hiervon eine Ausnahme gestatten, wo nemlich gewisse Hauser einem Armen auf bestimmte Läge einiges Essen geben, und^ der Arme sich dieses in dem Hause des Wohlthaterö hole, machgegeben wer­den kann.

Endlich ist leicht zu erachten, daß im Anfang, wenn anders die (Sache * eis neu Fortgang gemimten und ausgefüh» ret werden soll, einige Strenge gebraucht werden muß.

La nun wahrzunehmen gewesen, daß wenn die Polizeidiener Bettler sortgewje- sen , und bei sürgekomniener Widersezlich- keit derselben, Gewalt brauchen müssen, verschiedentlich hiesige Einwohner sich ge­gen alle Ordnung erlaubet, gegen die Po­lizeidiener unglimpfliche Aeusernngen aus- zugiesen, oder wohl gar den Bettler in Schutz zu nehmen ; so wird schlieslich an­gefügt, daß bei nachdrücklicher Strafe niemand sich unterfangen solle, die Po- lizeidiener in threm Dienst zu stören, und

die-