Ausgabe 
6.6.1801
 
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Fürftt. Verordnung, von Gortes Gnaden Ludwig X.

Landgraf zu Hessen rc. rc.

Demnach Wir höchst mißfällig ver­nehmen müssen, daß mehrere Erecutan- ten , besonders in Unfenn Oberfürsten- thum Hessen, wann sie auf Erecution ausgeschickt werden, hierbei nicht nach Vorschrift der vorliegenden Erecutions- ordnung zu Werk gehen, auch sich mit der ordnungsmasigen Gebühr nicht be­gnügen, sondern ein Mehreres, und oft das Doppelte anrechnen, und sogar wegen eines und des nemlichen Gegen­standes sich die Erecutionsgebühr zwei bis dreimal von verschiedenen Personen zn gleicher Zeit bezahlen- auch öfters neben den Erecutionegebühren noch Es­sen zind Trinken unentgeltlich reichen las­sen, Wir aber solchen zum Druck und Nachtheil Unserer getreuen Unterthanen gereichenden Prcllereyen und Unwesen nicht nachsehen können, und daher zu verordnen Uns bewogen gefunden ha­ben, daß

j) den vorhinnigen Verordnungen, und schon der Natur der Sache und Per­son gemäß, die Erecutanten weder mit Worten noch weniger aber mit der Thar bei schwerer Strafe miß­handelt, dagegen

2) alle Erecutanten ohne Unterschied bei den ihnen aufgetragen werden­den Erecurionen sich nach der erlas­senen Erecutionsordnung genauest bemessen -

3) jeder von ihnen, welcher dagegen handelt, und mehr als die ordnungs- masige Gebühr anrechnet, oder da­neben noch Essen und Trinken von denjenigen Unserer Unterthanen, welche derselbe zu ercquiren hat, un­entgeltlich sich reichen läßt, mit ei­

ner Einmonatlichen, und nach Be- sindcn, «och stärkeren Zuchthaus­strafe belegt, und in so fern der Erecutant unter dem Militär stehet, 5 33el)5rbe zu nach­drücklicher Bestrafung angezeigr werden;

4) Die sämtliche Einnehmer ohne Un­terschied , insbesondere die Schul- theifen und Ortsvorsteher bei den auf sich habenden Pflichten und ei­gener Verantwortung gehalten seyn sollen, jeden gegen die Erecutions­ordnung handelnden über die ordnungsmäsige Gebühr sich bezah- len lastenden ober daneben noch Essen und Trinken fordernden Ere- curanten jedesmal sogleich den ih­nen vorgesezten Jusuzbeamteu an- Zuzergeu, welche sofort die Sache gehörig untersuchen, und die dar/, über abzuhaltende Untersuchungs- Protokolle an das einschlägige Ne­gierungskollegium zur Dictirung der verwürkten Strafe und weiterer Ver­fügung unverweilt einschicken sollen .

©0 befehlen- Wir Unfern Regierungen sowohl, als allen Justizbeamten, auch adelichen Gerichten hiermit gnadigst, über diese Unsere Verordnung genau "zu halten , in vorkommenden Fallen sich dar­nach unterthänigst zu achten, und bei schwerer Verantwort«ng keinerlei Nach­sicht eintretten zu lassen. Darmstadt den Liren Februar igoo.

Bekanntmachungen.

1) Da des dahiesigen Schutzjuden Her» Vcifus zweite Ehefrau, Jüdin Esther, bei Oberamt die ausdrückliche Erklärung gegeben, wie sie mit ihrem Manne keinen gemeinschaftlichen Han­del