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Fürftt. Verordnung, von Gortes Gnaden Ludwig X.
Landgraf zu Hessen rc. rc.
Demnach Wir höchst mißfällig vernehmen müssen, daß mehrere Erecutan- ten , besonders in Unfenn Oberfürsten- thum Hessen, wann sie auf Erecution ausgeschickt werden, hierbei nicht nach Vorschrift der vorliegenden Erecutions- ordnung zu Werk gehen, auch sich mit der ordnungsmasigen Gebühr nicht begnügen, sondern ein Mehreres, und oft das Doppelte anrechnen, und sogar wegen eines und des nemlichen Gegenstandes sich die Erecutionsgebühr zwei bis dreimal von verschiedenen Personen zn gleicher Zeit bezahlen- auch öfters neben den Erecutionegebühren noch Essen zind Trinken unentgeltlich reichen lassen, Wir aber solchen zum Druck und Nachtheil Unserer getreuen Unterthanen gereichenden Prcllereyen und Unwesen nicht nachsehen können, und daher zu verordnen Uns bewogen gefunden haben, daß
j) den vorhinnigen Verordnungen, und schon der Natur der Sache und Person gemäß, die Erecutanten weder mit Worten noch weniger aber mit der Thar bei schwerer Strafe mißhandelt, dagegen
2) alle Erecutanten ohne Unterschied bei den ihnen aufgetragen werdenden Erecurionen sich nach der erlassenen Erecutionsordnung genauest bemessen -
3) jeder von ihnen, welcher dagegen handelt, und mehr als die ordnungs- masige Gebühr anrechnet, oder daneben noch Essen und Trinken von denjenigen Unserer Unterthanen, welche derselbe zu ercquiren hat, unentgeltlich sich reichen läßt, mit ei
ner Einmonatlichen, und nach Be- sindcn, «och stärkeren Zuchthausstrafe belegt, und in so fern der Erecutant unter dem Militär stehet, 5 33el)5rbe zu nachdrücklicher Bestrafung angezeigr werden;
4) Die sämtliche Einnehmer ohne Unterschied , insbesondere die Schul- theifen und Ortsvorsteher bei den auf sich habenden Pflichten und eigener Verantwortung gehalten seyn sollen, jeden gegen die Erecutionsordnung handelnden — über die ordnungsmäsige Gebühr sich bezah- len lastenden ■— ober daneben noch Essen und Trinken fordernden Ere- curanten jedesmal sogleich den ihnen vorgesezten Jusuzbeamteu an- Zuzergeu, welche sofort die Sache gehörig untersuchen, und die dar/, über abzuhaltende Untersuchungs- Protokolle an das einschlägige Negierungskollegium zur Dictirung der verwürkten Strafe und weiterer Verfügung unverweilt einschicken sollen .
©0 befehlen- Wir Unfern Regierungen sowohl, als allen Justizbeamten, auch adelichen Gerichten hiermit gnadigst, über diese Unsere Verordnung genau "zu halten , in vorkommenden Fallen sich darnach unterthänigst zu achten, und bei schwerer Verantwort«ng keinerlei Nachsicht eintretten zu lassen. Darmstadt den Liren Februar igoo.
Bekanntmachungen.
1) Da des dahiesigen Schutzjuden Her» Vcifus zweite Ehefrau, Jüdin Esther, bei Oberamt die ausdrückliche Erklärung gegeben, wie sie mit ihrem Manne keinen gemeinschaftlichen Handel


