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Fürftl. Verordnungen.

Cs ist von höchsten Orten der iZte Artickel des hiesigen Mezger-Zunft­briefs , nach welchem einem Burger, der ein Stück Bieh gemästet, und solches nicht allein in seiner Haushaltung zu brauchen hat, frey stehet, davon ein oder zwey Viertel, nicht aber Pfundweise an seinen Nachbarn zu überlasten, dahin bestimmt worden,

daß nicht nur citt hiesiger Burger an feinen Nachbarn oder Mirbur- ger, sondern auch an einen Ein- wohner in einem andern Amks- Orte, sodann ein Einwohner in einem AmtS-Orte auch an einen hiesigen Bürger, die Hälfte oder ein Viertel, nicht aber weniger eines von ihm geschlachteten Stück Viehes sowohl vor als nach dem Schlachten um einen entweder überhaupt oder Pfundweis festzu- setzenden Preis überlassen dürfe; dahingegen aber auch demjenigen, welcher ein Vierte! oder mehrere Siücke eines solchen geschlachteten Ochsen, Kuh, oder Rinds, kaufe, bey Strafe von 6 sl. nicht das min- beste davon an einen andern zu überlassen, verboten seynauch diese Freiheit nicht auf Wirthe, oder andere, welche das Fleisch zum Speisen ihrer Gäste gebrau- chen, ausgedehnt werden solle."

Giessen den 2yten Julii iZoi. Fürst!. Hess. Oberamt allda.

II.

Da in dem sich schon oft ereigneten Fall, wenn ein bereits im Lande recipir- ter Meister aus einem Zunftbezirk in ei­nen andern gezogen ist, es in Hinsicht der Zunft praeltandorum, nach den von Ulstern Beamten eingezogenen Be­

richten, bisher nicht auf'gleichen Fuß gehalten, sondern nach Gutfinden der Beamten und Willkühr der Zünfte bald mehr, bald weniger, zuweilen auch gar nichts abgeforderr worden ist; so haben Wir, um diesen Eigenmächtigkeiten auf einmal vorzubeugen, und eine aufOrd- nung und Billigkeit sich gründende Gleich­heit in Unfern sämtlichen Fürstlichen Lan­den einzuführen, Uns gnädigst bewogen gefunden, hiermit folgendes zu vererb- neu:

Erstlich, derjenige Meister einer Zunft, welcher aus einem Zunftbezirk, in welchem er bereits ausgenommen wor­den ist, in einen andern Junftbezirk über­ziehen will, soll in diesem Zunftbezirk nicht ehender als Meister ausgenommen werden, als bis er darüber das erforder­liche Receptions - Dekret vorher ausge- wirket hat^

Zweitens, derjenige, welcher in ei- - nem Zunfrbezirk Unserer Fürst!, privatim ven Lande bereits als Meister aufgenom­mengewesen, praeltanda praeftiref unb alle schuldige Zunftabgaben gehörig ent­richtet hat, mit Begebung der Meister­schaft in diesem Zunftbezirk, aber in ei­nen andern Zunftbezirk überziehen will, und darüber das erforderliche Dekret aus- gewirket hat, soll an die Zunft, in welche er neu ausgenommen wird, das verord­nete Antheil der Zunft an dem Meister­geld, inglelchen was nach den Zunftar- tickeln ein jeder neuer Meister an Ein­schreibgeld , den Zllnftgenossen, für die Armen und sonsten in die Junftlade zah­len muß, abrichten und bezahlen, wo hingegen aber er von allen andern Zunft praeftandis befreyet ist, und nur in dem Fall, wenn das Meistergeld der neuem Zunft höher ist, als dasjenige, in wel­cher er vorher gestanden, hat er dos Ueberschießende zum herrschaftlichen Aa- theil zu entrichten.

Drit-