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Sparkassen für das Gesinde.
s) Spar - und Leih-Rassezu Biel.
Verfolg«
Mit dieser > Sparkasse wurde eine Leihkasse verbunden — um den Profcs- sionisten der Stadt, in der Betreibung ihrer Profession oder Kunst, den Ankauf von Materialien, Gerathschaften, oder sonst eine erhebliche Ausgabe, durch ma- figen Credit oder Vorschuß ohne Unterpfand, jedoch unter der Verpflichtung, zur unausbleiblichen rechtlichen Wiedererstattung in kurzen bequemen Fristen, zu erleichtern.
i) Nur Gewerbtreibende Bürger in der Stadt können Unterstützung aus dieser Leihkasse erhalten.
2) Wer eine.Unterstützung begehrt, muß vorher hinlänglich darthun, daß er- dadurch in den Stand gefezt werde: seine Profession, vortheilhasier als sonst zu betreiben : oder daß ein unvermutheter Umstand ihm iezt eben eine ausserordentliche Ausgabe norhwendig oder nüzlich mache, die ihm izr unerschwinglich oder drückend werden, und den Betrieb seiner Profession stören würde.
3) Er muß nachweisen'können, daß er in gewissen kurzen Fristen, die Schuld zn tilgen im Stande sey.
4) Er muß sich alle diejenigen Vorkehrungen gefallen lassen, welche die Verwalter der Leihkasse zu ihrer Sicherheit udthig finden.
5) Es hangt bloß von diesen Verwaltern , unter der Auctoritat der Gesellschaft ab, ob sie, nach untersuchten Umständen, die Bewilligung einer Unterstützung, zulässig finden, und es sind dieselben keinem sonst darüber Rede und Antwort schuldig.
6) Wer eine solche Unterstützung er
hält, unterwirft sich, im Falle säumi
ger, nicht prompt in den verabredeten Fristen erfolgender Zahlung, den sogleich erfolgenden bereitesten Erecutionsmit- teln.
7) Eine unter diesen Bedingungen begehrte und bewilligte Unterstützung kann auf folgende Weife geschehen :
a) durch Beihülfe mit Materialien und Gerathschaften selbst in natura, oder durch dazu gemachten Credit;
b) durch baaren Geldvorschuß, doch ■ nur in ausserordentlichen Fällen, und wenn derjenige, welcher Unterstützung sucht, sichtbar dieser Hülfe zu seinem Betrieb bedarf ;
c) durch Einlösung versezter Sachen aus dem Lombard, wenn solche in gewissem Geräthe, das zum Ge- werb erforderlich ist, bestehen, doch müssen die Eigenthümer solcher Sachen durch unverschuldete Umstände zum Versetzen genöthigt gewesen seyn, und es sich gefallen lassen, daß die eingelösten Sachen, zur Sicherheit der. Gesellschaft mit dem Stempel derselben bezeichnet werden.
8) Die geringste Summe eines baaren Geldvorschusses , darf nicht unter 5, und die höchste nicht über rvo Mark betragen. Nur in besvndern Fallen kann eine Ausnahme gemacht werden, welche die Verwalter sich Vorbehalten.
Um die Ausgaben zu decken, kommen der Lcihanstalt, r)dievonden Empfängern jener Anleihe mir 4 P. c. zu erhebenden Zinsen, ' und das Vermächtnis eines verstorbenen Wohlthäters zu gut. Der Einschuß zur Kasse ist in Aktien ge- theilt, und es bleibt der Willkühr eines jeden Beförderers überlassen:
J) ob er die Portionen, welche zu 10 Rthlr. die Actie bestimmt ist, auf ; einmal und als ein Kapital, wel-
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