Ausgabe 
30.8.1800
 
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Sparkassen für das Gesinde.

s) Spar - und Leih-Rassezu Biel.

Verfolg«

Mit dieser > Sparkasse wurde eine Leihkasse verbunden um den Profcs- sionisten der Stadt, in der Betreibung ihrer Profession oder Kunst, den Ankauf von Materialien, Gerathschaften, oder sonst eine erhebliche Ausgabe, durch ma- figen Credit oder Vorschuß ohne Unter­pfand, jedoch unter der Verpflichtung, zur unausbleiblichen rechtlichen Wieder­erstattung in kurzen bequemen Fristen, zu erleichtern.

i) Nur Gewerbtreibende Bürger in der Stadt können Unterstützung aus dieser Leihkasse erhalten.

2) Wer eine.Unterstützung begehrt, muß vorher hinlänglich darthun, daß er- dadurch in den Stand gefezt werde: seine Profession, vortheilhasier als sonst zu be­treiben : oder daß ein unvermutheter Um­stand ihm iezt eben eine ausserordentliche Ausgabe norhwendig oder nüzlich mache, die ihm izr unerschwinglich oder drückend werden, und den Betrieb seiner Profes­sion stören würde.

3) Er muß nachweisen'können, daß er in gewissen kurzen Fristen, die Schuld zn tilgen im Stande sey.

4) Er muß sich alle diejenigen Vor­kehrungen gefallen lassen, welche die Verwalter der Leihkasse zu ihrer Sicher­heit udthig finden.

5) Es hangt bloß von diesen Ver­waltern , unter der Auctoritat der Ge­sellschaft ab, ob sie, nach untersuchten Umständen, die Bewilligung einer Un­terstützung, zulässig finden, und es sind dieselben keinem sonst darüber Rede und Antwort schuldig.

6) Wer eine solche Unterstützung er­

hält, unterwirft sich, im Falle säumi­

ger, nicht prompt in den verabredeten Fristen erfolgender Zahlung, den sogleich erfolgenden bereitesten Erecutionsmit- teln.

7) Eine unter diesen Bedingungen begehrte und bewilligte Unterstützung kann auf folgende Weife geschehen :

a) durch Beihülfe mit Materialien und Gerathschaften selbst in natura, oder durch dazu gemachten Credit;

b) durch baaren Geldvorschuß, doch nur in ausserordentlichen Fällen, und wenn derjenige, welcher Un­terstützung sucht, sichtbar dieser Hülfe zu seinem Betrieb bedarf ;

c) durch Einlösung versezter Sachen aus dem Lombard, wenn solche in gewissem Geräthe, das zum Ge- werb erforderlich ist, bestehen, doch müssen die Eigenthümer solcher Sa­chen durch unverschuldete Umstände zum Versetzen genöthigt gewesen seyn, und es sich gefallen lassen, daß die eingelösten Sachen, zur Si­cherheit der. Gesellschaft mit dem Stempel derselben bezeichnet werden.

8) Die geringste Summe eines baa­ren Geldvorschusses , darf nicht unter 5, und die höchste nicht über rvo Mark be­tragen. Nur in besvndern Fallen kann eine Ausnahme gemacht werden, welche die Verwalter sich Vorbehalten.

Um die Ausgaben zu decken, kom­men der Lcihanstalt, r)dievonden Em­pfängern jener Anleihe mir 4 P. c. zu er­hebenden Zinsen, ' und das Vermächtnis eines verstorbenen Wohlthäters zu gut. Der Einschuß zur Kasse ist in Aktien ge- theilt, und es bleibt der Willkühr eines jeden Beförderers überlassen:

J) ob er die Portionen, welche zu 10 Rthlr. die Actie bestimmt ist, auf ; einmal und als ein Kapital, wel-

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