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Zärftl. Verordnung.

Ludwig X.

Obgleich durch die Verunterpfan- düng der gemeinen Güter jeder Gläubi­ger wegen seines den Landesgesetzen ge- mäs an eine ganze Gemeinde beschehe- uen Geld-Anlehns mehr gesichert, und als eine Folge dieser Versicherung in Er­mangelung eines andern Erecutions-Ob- jects, zur Veräuserung und eventualiter gesetzlichen Adjudication der unterpfand- lich versetzten gemeinen Güter geschritten werden soll; so tritt doch zugleich, beson­ders in jetzigen Zeiten, wo wegen der durch den bisherigen unglücklichen Krieg so sehr gehausten Gemeindsschulden, der Fall, daß um deren Abzahlung willen die dafür verpfändeten Gemeindsgüter zur Veräuserung angegriffen werden, öfters sich ereignen kann, die Landesherrliche Oberaufsicht und Pflicht ein, dafür, zu sorgen, daß ohne Verletzung der Gerech­tigkeit , dergleichen zum Nachtheik der Nachkommenschaft und zur Untergrabung des Wohls der Gemeinden gereichende Veräuserung gemeiner Güter möglichst verhindert werde; und in dieser Hinsicht haben Wir Uns bewogen gefunden, hier­mit guadigst zu verordnen, daß

i) der Gemeinden liegende gemeine Güter, als Däuser, Waldungen, Aecker, Wiesen, Garten und Wüsteneyen, oder auch nur Gemeinds - Gerechtsame, als Weyd-Berechtigungen und dergleichen, unter keinerley Vorwand und in keinem Fall, auch selbst alsdann, wann solche für gesetzlich aufgenommene Gemeinds- Anlehn /gerichtlich oder ausergerichrlich verpfändet worden sind, anderst nicht als mit Vorwissen und ausdrücklichen schrift­lichen Genehmigung Unsers Geheimen Miniflerii rechtsgültig veräufert oder ver­tauschet werden sotten und können; daß

2) Unsere Justiz-Beamten, wenn der Fall der Veräuserung oder eines Tausches eintreten würde, eine solche ohnehin nich­tige Handlung bey schwerer Verantwor-- tung für sich nicht vornehmen, sondern unverzüglich darüber ausführlichen Be­richt und Anzeige an Unser Geheimes Mimfterium erstatten, und von daher Weisung abwarten sollen; daß zu dem Ende

3) in Schuldforderungs - Sachen von Unserer Land - Oekonomie - Deputation die genaueste Untersuchung angestellt und Mittel und Wege ausfindig gemacht wer­den sollen, wie es möglich zu machen, daß ohne Veräuserung der Gemeinds-- ter und Gerechtsame die angefvrderte Schulden, wo thunlich sogleich oder doch nach und nach getilget, "und daß auch hierüber das Gutachten des einschlägigen Regierungs - Colle^ii eingefordert werde; wobey sich von selbst verstehet, daß die Nnzungen der Gememds-Güterhierzu -vorzüglich angewandt werden , als wozu sie eigentlich bestimmt sind, und daß zum Nutzen der einzeln Gemeindsglieder nur alsdann ein Theil verwendet werden kann, wenn die Gemeinde solche zur TU* gung der Gemeindsschulden nicht mehr rch- thig hat; daß

4) nur im alleräusersten Nothfall, und wenn schlechterdings keine andere Schulden-Tilgungsmittel ausfindig ge­macht werden können, zur Veräuserung der Gemeinds-Güter geschritten werden dörfe, und auch diese möglichst beschränkt werde.

Wir befehlen demnach gnädigst, daß alle Unsere Justiz - Eollegien, Landes- Oekonom e - Deputation und Beamten, auch adeliche Gerichte über diese Unsere Verordnung genau halten , und in vor- kom-