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fpcftive ro und uUH? bei drei Gulöeck Strafe und Confiocation der Waare-ver­koken , welcher Straf sich dann auch die- felbige sowohl, als auch Jedermann^ welcher denen zum Marit tragenden Un- terthanen bis an - öder vor die, Thore entgegen gehen, und die Waare abkau­fen, oder an gewisse Orte zu bringen be- stellen rcii'b, zu gewärtigen haben.

Da nun dieser Verordnung bisher nicht gehörig nachgeiebet worden-, fo' wird solche hiermit in Erinnerung ge­bracht damit Jedermann darnach sich »u achten und vor der Strafe zu huren habe. Giessen Len 24ken Sept. 1800.

Fürst!. Hess. Polizei-Deputa­tion da>elbst.

Fürst!. Polizei - Pnblicanduniv In der Fürst!. Polizei - Ordnung ist Anübigst bestimmt

tz. 13. An denen bestimmten Markt- Taaen sollen alle einkommende Victua- lien auf öffentlichen Markt feil gestellet .

werben , und wird das Hausiren vönt x stjan Müller zugehdrigsWohnhaus samt ---------<- Scheuer und Haüsgärrer, , auf dem Asterweg,, neben Steindecker Schwan und Löw Abrahams Wirrwe> dringen­der Schulden halben, öffentlich an deck Meistbietendem verstrichen werden, so hierdurch zu jedermanns Nachricht be­kannt gemacht wird. Giessen den 25..

beete sokleck bis an 5 Fus hoch, und,in warmern Gegenden bis an 4 Fus hoch Mist erhalten. Zu spatern Mistbeeten^ sind 2 Fus Mist genug. Melonen er­fordern höher« Mist aks bloses junges ^klanrenwerk, warmes Lerrarn wem- ker als kaltes! Sobald die lezte M.st- laae fertig ist, wird der Kasten aufge- f»;r die'Erde darauf geworfen , und zwa! abhängig gegen Süden. Au den- Seiten herum, und an der Nordnand schüttet man höher.

(FortsezzuNg folgt.)

Monat Mai bis Ende September, nach Scheuer und HausgärreN 10 Uhr, in denen übrigen Monaten aber

nach i l Uhr, und arrch in andern Ta­gen Zwar gestattet, bei Strafe der Con- siscation und bei drei Gulden Geld- Buße gegen den Käufer und Verkäufer über den allenfalsigen Marktpreis zu ge­ben verboten, das Auskäufen und. Par­lieren der Victualien zum Versenden an Ausländer, noch mehr aber zum ander- weiten Verkauf und wucherlichen Han­del damit,, ist Jedermann ohne Unter­schied bei dergleichen vorbemelten Strafe der Confiscation untersagt und verbot- -ken: Es soll auch kein Unter-und Auf­käufer geduldet werden, äusser denenje- nigen,. welche sich vorher bei betagter wpftiei - Commission deshalb angemel- det, und einen Erlaubnis-Schein dazu erhalten. Inzwischen aber wird ersag- teu Ugterkaufern aller Aufkauf vor- re«

Äekanntmachungeck.

I) Freitags den lOten October Mor­gens io Uhr, soll auf da-hi'esigem Rath­haus Vas dem hiesigen Burger Karl Chri-

Septembr. iSöcx

Fürsts. Hess. Oberamt das, R a y ß.-

2) Bei dem Schuhmacher-Meiste Johann Konrad Diez,- all hi ersind üchte englische Stiefel - Zugschaflen, der­gleichen von Seehundenauch achtes Aachener Kalbleder, mro Leipziger saf- siauene Pantoffeln, von allen Farben, und verschiedener Gröse, in billigen Prei­sen zu haben. Giessen Yens,Oct. 1820-

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