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Uiber, Polizei ttnd Polizei - Anstalten.
Zortsttzung.
So aber haben weise und väterlich gesinnte Landesregierungen in ihren Staaten Polizeien niedergesezt, und diese wahrhaft heiligen Anstalten Naben keinen andern Iwek als: „für die Ausführung „ der von den verschiedenen Zweigen der „Staarsgesezgebuug erlassenen Verord- „nungen, uud für die Erreichung der „dadurch bczwekten Absicht zu sorgen, „die nach Umständen der Zeit und des „Ortes dazu nbrhigen Vor- und Hülfs- ,, Anstalten zu treffen — und diejeni- „ gen, welche ihre rechtliche Verbind- ,, lichkeiten gegen ihre Mitbürgerverges- „ sen, zu deren Leistung anzuhalren." Hierunter lassen sich alle ihre Amtspflichten subsmmreu. Ihr Gebiete hat seine natürliche Grenzen , welche vorzüglich durch die Grenzen der andern Staatsämter , und die besondere eigene Bestim- muttg der Polizei, bezeichnet werden. Diese natürlichen Grenzen müssen also auch ihre gesezlichen Grenzen seyu oder werden. Sie wacht nicht über die Handhabung der Gesetze und Sraatsrechte — dies ist die Sache des Fiscalats. Sie hat nichts mit Erhebung und Verrechnung der Einkünfte zu thun, dies gehört zum Rcssort der Cammer und Ren- tereien. Sie untersucht und entscheidet nicht über das Mein und Dein, über Recht und Unrecht, dies ist die Sache der Cnstliustiz, sie bestimmt nicht welche Handlungen als Verbrechen angesehen, uud wie die Verbrecher bestraft werden sollen. Dies tbut die Criminalgewalt. Aber sie sucht unaufgefordert Streitigkeitenvorzubeugen, Gelegenheiten dazu aus dem Weg- zu räumen, zu verhindern, daß der Bürger Verbrecher werde. Sie unterstüzt al so jene Gewalten, wirkt mehr
durch Aufsicht und Vorkehrungen, uud ihre Strafe ist mehr Züchtigung alö Strafe. Sie beabsichtigt also vorzüglich Narional-Eultur, und Cultur ist Vorübung zur Moralität. Welch ein erhabener Beruf! Was sie thun soll uud darf, weiß sie: denn es ist ihr vom Staat vorgeschrieben, aber wie sie es thun soll, kann ihr nicht für alle Falle so ganz bestimmt vorgeschrieben werden: denn der Geist der Gemeinde, derStand ihrer Cultur, locale und temporäre Umstand? bestimmen hauptsächlich unter den gerechten und sittlich guten Mitteln, diejenigen deren sie sich bedienen kann, um mit Erfolg wirksam zu fevn. Je ungebildeter also eine Gemeindeist, desto mehr gesezlichen Uibungsstoff bietet sie der bildenden Hand der Polizei Dar, und nur Fortschreiten in der Humanität, macht sie feinerer Mittel und sanfterer Gesetze fähig. Dies sehen wir schon an einzelnen Menschen, die noch roh, oder schon verwildert sind. DieStimmeder Vernunft, blos Vorstellungen, blvs Liebe wirken nicht auf sie, der in ihnen schlafende Sinn für Achtung gegen die Gesetze, ihre Mitbürger, Menschennatur und Menschenleben, soll gewekl werden, und dazu sind ernsthafte'Mittel nöthig, oft Befehle wie sie Gellerts Amtmann gab.
Mache doch Keiner, der dieses liest, er wohne in welcher Stadt er wolle, der Polizei ihr Amt schwer — tordre doch Keiner von ihr, was sie nicht thun kann oder darf, sondern biete vielmehr jeder seine eigenen Kräfte auf: richtige Be- griffe von ihr im Publicv zu verbreiten, Achtung gegen sie, ihre Verordnungen und Diener zu befördern, ihrem Wirkungskreis Hindern'ise aus dem Weg zu räumen, nützliche Anstalten überhaupt nachdrücklichst zu unterstützen, alteTbvr- helten abzuschaffen, ererbten Schlendrian


