Sn dem verflossenen 17999« Saht sind bey hiesiger Armen - Casse eingenommen und ausgegeben worden:
E i n n a h m e.
aus der wöchentlichen Armen-Büchse - an Stiftungs - Pensionen - 3
von löblicher Universität - -
von löbl. Magistrat s t 3 3
aus der Fürst!. Regierungs - Büchse » ans der Oberamts-Büchse - -
aus der Büchse von Versteigerungen - aus den Büchsen der Gasthäuser -
von den Zünften und gutherzigen Christen
A u s g a b e.
an die wöchentliche Armen - -
den armen Kinder der Industrie-Schule fur stücke und sonstige Bedürfnisse -
für Medicamente - - «
den Armen an Ertra - Steuern -
für 1224 Handwerksbursche - 3
fl.
Alb.
Pf.
- S
1498
14
7
s *
792
13
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52
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60
***
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145
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2
15
4
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70
15
4
11
22
4
21
6
4
Summa
2654
11
- -
1238
14
4
Brod, Kleidungs-
629
13
1
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30
10
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574
3
6
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8t
18
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Summa I25531 29 | 3
ZLrstl. Verordnung.
Ludwi g X.
Fügen hiermit zu wissen : Demnach in der, wegen allzugroßer Ausdehnung der weiblichen Rechtswohlthaten, unterm 2tenMärz 1795. von Uns gnädigst erlassenen Verordnung, im vierten Artickel folgendes vorgeschrieben worden:
„ Da nichtblosdie Weiber, der, ein „'Gewerbe treibenden, UntenHanen, „ sondern auch in andern Ständen, „durch Fleiß und Einsicht >u Haus- „haltnngsgeschäften zum Erwerb „beitragen, so soll in Zukunft bei .„allen Arten von Ehegatten,. die „Errungenschaft jedem zur Hälfte gemeinschaftlich seyn, es wäre
„ dann, daß in den Ehepakten ein „anderes festgesetzt wäre,,
über die Auslegung dieser Stelle aber verschiedene Meynungen entstanden sind, indem
1 .) Einige behaupten, dieses Gesetz gehe auf alle, bei dessen Publikation und) bestandene und zukünftige Ehen, und aufdaS darinn errungene Vermögen, wenn solches auch gleich vor dem Gesetz errungen worden sey;
2 .) Andere ebenwohl der Meynung sind, daß das Gesetz über alle, bet dessen Publikation noch bestandene und noch zukünftige Ehen disponire, jedod) mit der Einschränkung, daß dasselbe
nur


