Ausgabe 
1.2.1800
 
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Sn dem verflossenen 17999« Saht sind bey hiesiger Armen - Casse einge­nommen und ausgegeben worden:

E i n n a h m e.

aus der wöchentlichen Armen-Büchse - an Stiftungs - Pensionen - 3

von löblicher Universität - -

von löbl. Magistrat s t 3 3

aus der Fürst!. Regierungs - Büchse » ans der Oberamts-Büchse - -

aus der Büchse von Versteigerungen - aus den Büchsen der Gasthäuser -

von den Zünften und gutherzigen Christen

A u s g a b e.

an die wöchentliche Armen - -

den armen Kinder der Industrie-Schule fur stücke und sonstige Bedürfnisse -

für Medicamente - - «

den Armen an Ertra - Steuern -

für 1224 Handwerksbursche - 3

fl.

Alb.

Pf.

- S

1498

14

7

s *

792

13

s *

52

g

60

***

s *

145

13

- s

2

15

4

* 5

70

15

4

11

22

4

21

6

4

Summa

2654

11

- -

1238

14

4

Brod, Kleidungs-

629

13

1

* 5

30

10

* r

574

3

6

- -

8t

18

Summa I25531 29 | 3

ZLrstl. Verordnung.

Ludwi g X.

Fügen hiermit zu wissen : Demnach in der, wegen allzugroßer Ausdehnung der weiblichen Rechtswohlthaten, unterm 2tenMärz 1795. von Uns gnädigst er­lassenen Verordnung, im vierten Artickel folgendes vorgeschrieben worden:

Da nichtblosdie Weiber, der, ein 'Gewerbe treibenden, UntenHanen, sondern auch in andern Ständen, durch Fleiß und Einsicht >u Haus- haltnngsgeschäften zum Erwerb beitragen, so soll in Zukunft bei .allen Arten von Ehegatten,. die Errungenschaft jedem zur Hälfte gemeinschaftlich seyn, es wäre

dann, daß in den Ehepakten ein anderes festgesetzt wäre,,

über die Auslegung dieser Stelle aber verschiedene Meynungen entstanden sind, indem

1 .) Einige behaupten, dieses Gesetz gehe auf alle, bei dessen Publi­kation und) bestandene und zukünftige Ehen, und aufdaS darinn errungene Vermögen, wenn solches auch gleich vor dem Gesetz errungen worden sey;

2 .) Andere ebenwohl der Meynung sind, daß das Gesetz über alle, bet dessen Publikation noch be­standene und noch zukünf­tige Ehen disponire, jedod) mit der Einschränkung, daß dasselbe

nur