LLL Giesslsthe wöchentliche gemeittnätzige Anzeigen

terS die beste Frucht bringet. Bey der Saat muß wohl geeget werden, und zwar , bis 4. mahl, nicht gerade aus, sondern überzwerch, in daS Creutz, und wie man es gut findet, daß das Land recht mürb und sein wird, wann die Hafer grüne stehet, muß sie gewalzek oder wenigstens mit einer umgekehrten Ege befahren werden, Damit fiel) die Erde an die Wurzel fest und gleich ansetzet. Bey der Winterfrucht muß der Säe- wann, sobald er seine Acker besäet, und geeget, Waffexsurchen ziehen. Dieses alles muß ein sorgfältiger Ackermann genau beobachten , alsdann hat er das seine gethan, das übrige, hanget von der Witterung des JahrS ab- In diesem naffen Sommer hat ein sorgfältiger Hauevatter zum säen und einerndten alle Tag, ja Stunden nach der Witterung in obacht vehmen müßen , wer das nicht gethan wird den Schaden empfunden haben. L. H.

Gedanken eines Pfarrers

Bon den so genannten Accidentien.

Ich habe oft über die sogenannte Accidentien meine Betrachtungen gehabt, und der prächtige und ernsthafte Namen iura ttolae kann mich Nicht abhalten, meine Gedanken mit der Freymuthigkeit zu eröfnen, welche mir, ich weis 'nicht ist es ein Fehler meines Naturells, ankle- bet. Entweder sind solche als etwas zu betrachten, welches mir für mei­ne Mühe zu theil wird, oder ein Stück meiner Besoldung. Zuerst will ich solche nach diesen beyden Bestimmungen betrachten. Was das erste betriff, so weis ich gar wohl was man für einen Unterschied inter merce- dem und honorarium macht. Ein Lohn ist gar zu Taglöhnermasig. Ich gestehe es gerne, es mag ausgelegt werden wie es will , es scheinet mir für die Würde deS Amtes welches ein Geistlicher führet, gar zu ge­ring, wann man solchen bey jeder Verrichtung gleich dem Todtengräber und Armenvogt und Hebamme bezahlen soll. ES ist ein honorarium wird man sagen: das ist wahr, ich gebe es zu. Wird aber dieses so genau un­terschieden werden? Man nehme es wie man wolle, so bald eine Leiche ent­stehet, so wird das Register, welches wegen der Ausgaben entworfen wird, nebst den NaMen der Todtenwärterin, Todtengräbers, und Leichenbit­ters auch den Geistlichen mit einjchliesen. Ist ja eine Ehre dabey, so ist u etwan diese, baß der Pfarrer m diesem betrübten Register, welches

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