6 Giess: sche wochentlich-gemeinnürztze Anzeigen
Mdung, in nahmhaftrn Schaden und Kosten, und wohl gar in Arnruth versetzet werden, daßwirdahero aus Landesvätterlicher Vorsehung für das Wohl und die Aufrechthaltung derselben (gleichwie Wir bereits durch Verstattung der stillen Begräb-und Leichenbegängnissen gethan haben) zu verordnen gnädigst gut befunden haben, daß fürohin in allen nur möglichen Sterbfallen, sowohl in Ansehung Unserer Fürstlichen Dienerschaft, wes Standes und Würden Dieselbe seyn mag, als auch bey andern pn- vatis, und überhaupt sämtlichen Unfern Untertanen, alle und jede ohnehin auf eine blosse Ceremonie und leere Einbildung hinauslaufenden Anschaff, und Anlegung einiger Trauer, sie bestehe worinn sie wolle, von nun an gänzlich abgestellet und abgeschaffet seyn solle.
Und gleichwie Wir zuversichtlich hoffen, daß diese Unsere gnädigste Intention, und wohlgemeynte Verordnung, von allen vernünftig und recht denkenden mit geziemendem Dank werde anerkannt werden ; Also wollen Wir dahingegen auch , daß derselben von jedermännigllch genau und ohnverbruchlich nachgelebet, und darwieder zu handlen nicht gestattet, sondern der * und diejenige welche dagegen aus Ambition oder anderem VoMtheil etwas vornehmen würden, jedesmalen mit einer Straft von Fünfzig Reichsthaler angesehen werden sollen.
Wornach sich also ein jeder zu achten wissen wird. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrlfc, rc. Darmstadt, den 2zten Januarii 176-.
(L- S.) Ludwig/ Landgraf zu Hessen.
. ~ Nachricht.
Buchhändler Nicolaus von Daaleu im HW macht bekannt, daß kr Gerhardi Meermanni Supplementum NovtiThefauri Iuris Civilis et Canonici unico vohimine in Fol. unter der Presse habe so wohl auf groß als klein iPapier, auf groß Papier ist rofi.sundauf klein Papier iz fl. die Zahlung und soll dieses Werk im Julio 1770. die Presse verlassen. diejenigen Herrn so des Meermanni I hefaurum btsttzen und das Supplementum auch anzuschaffen gesonnen, Weben sich bey allhiesigem
Univer-


