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Tempel der Themis verjagte NttZeheuer erwekte ttvn nicht mehr das Gefchrey des furchtsamen Warfen-

Nun solle ich mich auch an Sie beyden noch lebenden grösten Monar­chinnen wagen. Ihre Verdienste um -die Gelehrsamkeit sind zu bekannt, um sie verschweigen; aber zu gros, um sie schildern zu können. Maria Theresia und Catharina LL., wenn man diese beyde Kaiserinnen nach ihrem Eifer das Reich der Gelehrsamkeit zu erweitern, und nach der Macht, welche sie anwenden, ihn zu tmterstüzzen, mit einander vergleichen will; so bleibt es noch zur Zeit schwer zu entscheiden ., welcher von ihnen der Vorzug gebühret, Beyde haben es durchrühmlichste Anstalten dahin ge­bracht, daß die Wissenschaften in ihren Ländern erkannt , geehrt und ge­liebt werden. Petersburg wird wie Wien täglich mehr der Auffenthalt schöner Geister, und der Siz gelehrter und angesehener Manner. So daß auch schon längstens der Adel in den beyden Reichen an fangt seine Vorzü­ge mit jn den gegründeten Ansprüchen auf einen von diesen ehrenvollen Nahmen Zu suchen.

Avertifiement.

. Nachdeme in entschiedenen Sachen des König!. Preußischen §om- missionsrath Boden zu Aurich contra die verwittibre 1). Gerste modo Schadlerische Eheconsottin zu Sondershausen, der derselben , sodann des Consistorialrath und Hofgerichts Beysizzers Gerste im Stift Hildesheim und dessen Eheconsortin, zustchende Antheile des Freyadel. und eigenthüm- lichen Zehendens, der Malromesiuflsche Zehende genannt, zu Großenlin- den füb basta verkauffet, von dem Käusser aber annoch begehret worden, daß alle , welche auf diesen Zehenden vel puncto praetenfae proprieiatis vel hypothecae, oder wie Ls sonst nahmen haben mögte / Linen Anspruch machen? edicalirer öclubpoena praeclufionis intra certum Terminum eitirt werden mögten, als werden hiermit intra Terminum von 2. Mo- nathen a dato, wovon 20. Tagen pro primo^ 20 pro fecundo und 20 pro tertio termmo anberaumt werden, alle und jede, welche auf diesen Atzenden Anspruch zu haben vermeinen, vorgeladen, daß sie in dieser Frist vor mir, als hierzu bestellten CommifTano erscheinen , und ihr Recht an und auSsührerr; gegensals aber, daß sie damit ganz präeiudirt, und nicht weiter