Ausgabe 
31.5.1768
 
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egjagwn.'mit falsch«» Ellen, Maaßen und Gewichte hintergchm? Ist eS dem Pfuscher nicht gleichviel, ob er schlechte öder gute Maaren verfer­tiget? Und werden nicht beyde dem ungeachtet die Leute mit ihren Preisen übersetzen , Wil ein jeder auf seinem Dorfe gleichsam ein Monopolium führet?

Woher kommt es, daß unter dem Landmann der Uebermuth in Kleidungen, die Verschwendung in Wein, Kaffe, und anDem fremden Waaren einreißet? Gewiß größtentheils daher, weil ein jeder in seinem Dorfe einen Weinhändler, einen Gewürzkrämer, ja I wohl gar einen Ga­lanteriehändler findet, der ihm seine verdorbenen Waaren anschwätzet. Der vielen Hausirer nicht einmal zu gedenken. Man entferne diese Gele­genheiten; der Uebernluth und die Verschwendung wird sich gewiß ver­mindern.

Die Richtigkeit der bisher vorgetragenen Grundsätze wird durch die Erfahrung bestätiget. Wo blühen Handlungen, Manufakturen und Fa­briken besser, als in denjenigen Ländern, wo große und volkreiche Städte sind? Die Sächsischen, Preußischen,^ Hannöverschen und andre Lande ge­ben ein einleuchtendes Vcyspiel hievon ad. Allein ist nicht auch in diesen Ländern alle Handlung und Gewerbe in die Städte eingeschränket?

Warum heget man doch in den meisten kleinen Ländern gerade diege- gentheiligen Grundsätze? Aus einem verkehrten Begriffe vom Kameralwe- sen. Man glaubt, die grose Kunst bestehe darin , die Kameraleinnahmen um einige Thaler zu erhöhen, ohne dabey auf das Wohl des Ganzen zu sehen. Man ertheilt den Handelsleuten und Profeßionisten auf dem Lan­de gegen ein geringes Geld Privitegia. Man stehet dieses als baaren Ge­winn an, weil der Landesherr aus den Städten keine unmittelbare Reve­nuen hat- Allein das ist falsch.

Man weiß, daß in kleinen Ländern die Magistrate der Landstädte die Stadteinkünfte gemeiniglich selbst verwalten, und dem kandesherrn da­von unmittelbar nichts eomribuircn. Aber geschiehet denn solches nicht mittelbar? Müssen nicht die Städte ihre eigenen Gebäude, Mauren, Stadt - und Landstraßen selbst unterhalten ? Müssen sie nicht ihre Bedien­ten salariren? Müssen sie nicht zu Reichs-und Kreissteuren contribmren? Müssen sie nicht selbst zu ausserordentlichen Abgaben, z. E. Tabacksimpost, Brandassecurationen, Kopf-und Vermögensteuern rc. fast das meiste mit beytragen? Erhebet der Landesherr aus den Städten nicht ansehnliche Zölle? Fallen nicht seinen Obergerichten und dem Fiscus die fruäus jurisditiionaies v c - - zu?