Ktefstsche wöchentlich - gemeioWge WW «16 Mchkichtt« Vier und Zwanzigstes Stück.
Dienstags den i4ten Jun». 1768.
MitHochfürstl. Hessen-Darmstädlischer gnädigsten Erlaubnis.
Sortfcg»»« der Abhandlung üb« dir Lkid«B Ordnung. ♦
ar fangen aber die Leute mit den KleidernIM, die fle schon wütlk« lieb besitzen, und die ihnen dadurch unbrauchbar werden? Wen« eine Zeit von 4. oder f. Jahren festgesetzt würde, in welchem ei« nem jeden noch erlaubt seyn sollte, seine vorige Kleider in seinem Hause,
auf Reisen und andern ähnlichen Gelegenheiten zu kragen, so würde« die. s-ibiae, wenn kein- neue darzu gemacht würden, nach und nach aufgche«. Denn bev allen Sollennitäten, in allen Amts - Geschäften, und in der «iteb« wüste ein jeder sogleich aus beständig in seiner ihm vorgeschriebne« Uniform erscheinen, wenn anders das Gesetz nicht unter all-rley Vorwand aantz vergeblich gemacht werden sollte. Wer Kinder, hak, kau nie vordandne Kleider auch wohl benutzen; wiewohl ich glaube, daß auch du ein gewisses Alter als zum Exempel das vierzehndke Jahr festgesetzt werden wüste, in welchem man anfangen wüste ihnen eine vor sie schick«, che Uniform anzulegen, damit nimand hernach unter dem <S*eiyec
» Siche das 12U Stück.


