Ausgabe 
21.7.1767
 
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r§L Giessische wöchentlich-- gememmltzige Anzeigen

zu machen. Warum schilt Orgon auf diese oder jene Ergötzlichkeitenl Weil sein Stand oder sein Stoltz ihm nicht mehr erlaubt, wie ehmals, daran Theil zu nehmen.

AyertiHement.

Mchdeme auf ergangenen Hochfürstlichm Regierungs Befehl zu Erhaltung des Landes -Credits, -Ordnung und Richtigkeit, die Hypothe. quen-Bücher in der mir gnädigst anpertrauten Stadt und Amrgenau exa- miniret, allensals corr-grret und erneuert, und zudem Ende alle Credi- tores die in hiesiger Stadt und Amt Geld ausgeliehen haben , auf einen gewissen zu bestimmenden Termin bey Verlust ihres habenden iuris prada- tioms zu Vorzeigung ihrer Obligationen öffentlich citiret werben sollen: Als werden Kraft Hochlaubirten Hochfürstlichen Regierungs - Befehls alle und jede Creditores bey Verlust ihres gedachten Vorzugs Rechts auf Montag den ften August a. c. und^ Dienstag den 6ten eiusdem sich bey dem hiesi­gen Stadt» und. GerichtSchreiber Lyncker ohnfehlbar zu sistiren, und ihre in Händen habende Obligationen bey demselben zu produciren, hiedurch vorgeladen, Homburg an der Ohm den 29ten Jun, 1767.

^ürstl. Hessisches Amt daselbsteft.

Nachdeme von Hochfürsilicher Regierung zu Giessen, anbefohten worden, daß zu Aufrechthaltung des Credrts und Sicherheit derer Credi- Jtorum neue Pfand - und Hypothequen-Bücher ausgerichtet werden sollen;

Als werden alle diejenigL, welche denen hießigen Amts -Unterthanen, Geld auf Güter dargeliehen haben, hiermit citiret und erfordert, ihre ha« bende Obligatiynes a dato binnen einem Vierteljahr so gewiß in Origi­nal! dahier zu produeiren, und solche eintragen zu lassen, als gewiß sie nach deffen Ablauf ihres juris praelationis verlustig erkläret, und weiter Flicht damit gehöret werden sollen. Blanckenstein den 6ten Julii 1767.

Fürstl. Hessisches Amt hiestlbst Ludwig Heß.

Nschdeme höheren Orts gut gefunden worden, daß neue Hypothe- guen-Bücher verfertiget, und solche auf vorgängige Untersuchung derer verschriebenen Stück in richtigen Stand gesetzt werden sollen : Als wird solches hiermit öffentlich bekannt gemacht, und denenjenigen Credicoribus Mlche gerichtliche Verschreibungen in Händen haben , und solche in die

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