Gr'essische wöchentlich - gemeittnStzigo Anzeige»
d-ke noch lange mit mir selbst; wovon? das weis ich so eigentlich nicht mehr. So viel kann ich mich noch erinnern; vaß ich über die dumme Lmfalt oieseS Geistes lehr laut gelacht habe und über diesem lauten Ge- lachrer erwacht bin. - li -
Avertißement.
Demnach auf höhem Befehl Die Wehr - und Unterpfandbücher, in deren Richtigkeit Die allgemeine Sicherheit bestehet, in denen uns gnädigst anvertrauten Städten, Aemtern und Gerichten, Alsfeld,Romrod , Krr- torff und Schwarz erneuret und bevestiget werden sollen: als werden alle einheimische und auswärtige Gläubigere ihre in Händen habende so obrigkeitlich versicherte als Privat-Unterpsand und Schuldbriefe nehmsich:
Zu Alsfeld bey dem StadtWdicus Neurath,
Zu Romrod bey dem Stadtschreiber Bazel,
In den Aenuern Alsfeld und Romrod bey dem Fürstlichen Marsch- CoMMlffarius und Gerichtsschreibern Räitz?
In per Stadt und Gericht Kirtorff, bey dem Stadt > und Gerichtschreiber Düring, nicht nur persöhnlich oder durch bevollmächtigte behöng vorzulegen, und paö Zweckdienliche wahren zu lassen schuldig erkannt, sondern auch zu De|* sen Vollstreckung dreyMonathe von dato an peremtorie anberaumt, mit Dem Beyfügen paß im widrigen Fall jeder so darunter saumhaft bleibecmit seinen Befugnissen auf beständig werde ohne Hülffe und ausgeschlossen seyn und bleiben, Wornach sich zu achten. Alsfeld den isten August 1767* t
Fürstlich Hessendarmstäcristhes Amk dajelbsten.
Nachdeme auf Hochfürstlichen Regierungs-Befehl in dem mir gnadigst anpertrauten Amt neue richtige Wehr- Pfand und Hypotheauen-Vücher ernchtet werden sollen, damit keine Guterstücker gedoppelt verpfändet, die Creditores aber sicher gestellet, sofort der allgemeine Lanves-Credit aufrecht erhalten werde, mithin zu diesem Endzweck nöthig sein will, alle sowohl alte als neue-Öbligationes, Pfand-Briefe, und andere dergleichen Instrumenta, worinnen Gütherstücker hiesig Fürstlichen Amts verschrieben sind, vorhero einzusehen, und Die darinnen enthaltene Unterpfänder in die zu verfertigende Hypothequen-Bücher einzutragen; als werden alle und jedem zmd- ausländische CreDitores, wer und wo die auch seyn mögen, welche


