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Detto Güldener
Halbe Güldener Kopfstücke
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40 .20 4°
24- 12 - Z6 - 24 - 12 -
geprägte halbe detto - - - -
Alle von diesen Münz.Städten gleichermasenvermünzte Viertels detto, oder i Heller - Stücke - - -
Alte Kaiserliche und vormals gerechte Reichs-Speckes Thaler
Halbe detto - - - -
Viertels detto, wenn solche durch die Feile genau justiret, und mit der Waag Stück vor Stück aufgezogen, des Endes auch zur Käntms, wenigstens auf einer Seite mit einem die Aufschrift oder den Zug einschlieseuden Quare oder sogenannten Stubweck versehen, annebst mit denen Worten: Iustirv . 140. arrf dü ferne Mark, auf dem Gepräg besonders bezeichnet sind - - - -
Alle von Chur-Maynz, Chur - Trier, Chur-Pfalz, Hessen-Darm- stadt, und der hiesigen Reichs-Stadt Conventionsmäsig ausgeprägte, mit den Wappen und der Jahrzahl versehene i Kreutzer-Stücke * * *
Alle von obcrwehnten Münz-Städten Conventionsmäsig aus-
MdNachn'chtett.
Silbers Sorten.
Neue in Schrot und Korn gerechte Conventions-Thaler
Halbe detts . ...... .......
Als wird solches mit dem Anhang hierdurch bekannt gemacht daß sowohl alle in denen zeitherigen Verordnungen vmuffene, als auch die hieroben nicht angemerckte Geld-Sorten- äusser allen Cours gelassen und gehalten werden sollen, wie Denn nächster Tagen das weitere durch' ein besonderes Edikt verfüget werden wird. Wornach sich zu achten.
Geschlossen hey Rach/ den 2* IeNtM 17«;
Halbe detto oder Gulden * * *
Viertels detto c * * *
Diese dreyerley Sorten dörsen nicht beschnitten seyn, sondern der Thaler muß 2 Loth, der Gulden 1 Loth, der halbe, Gulden ein halbes Lorh Cöllnischen Gewichts scharf haben-, auser deme , wenn solche zu leicht, sind sie nicht gültig, und verbleiben auser allem Lauf. * *
Königlich - Französische Laub - Thaler - -


