5

»

6

I

2

I

-

£

L I

2 I

Detto Güldener

Halbe Güldener Kopfstücke

4r zi!

40 .20 4°

24- 12 - Z6 - 24 - 12 -

geprägte halbe detto - - - -

Alle von diesen Münz.Städten gleichermasenvermünzte Viertels detto, oder i Heller - Stücke - - -

Alte Kaiserliche und vormals gerechte Reichs-Speckes Thaler

Halbe detto - - - -

Viertels detto, wenn solche durch die Feile genau justiret, und mit der Waag Stück vor Stück aufgezogen, des Endes auch zur Käntms, wenigstens auf einer Seite mit einem die Auf­schrift oder den Zug einschlieseuden Quare oder sogenannten Stubweck versehen, annebst mit denen Worten: Iustirv . 140. arrf ferne Mark, auf dem Gepräg besonders be­zeichnet sind - - - -

Alle von Chur-Maynz, Chur - Trier, Chur-Pfalz, Hessen-Darm- stadt, und der hiesigen Reichs-Stadt Conventionsmäsig aus­geprägte, mit den Wappen und der Jahrzahl versehene i Kreutzer-Stücke * * *

Alle von obcrwehnten Münz-Städten Conventionsmäsig aus-

MdNachn'chtett.

Silbers Sorten.

Neue in Schrot und Korn gerechte Conventions-Thaler

Halbe detts . ...... .......

Als wird solches mit dem Anhang hierdurch bekannt gemacht daß sowohl alle in denen zeitherigen Verordnungen vmuffene, als auch die hieroben nicht angemerckte Geld-Sorten- äusser allen Cours gelassen und gehalten werden sollen, wie Denn nächster Tagen das weitere durch' ein besonderes Edikt verfüget werden wird. Wornach sich zu achten.

Geschlossen hey Rach/ den 2* IeNtM 17«;

Halbe detto oder Gulden * * *

Viertels detto c * * *

Diese dreyerley Sorten dörsen nicht beschnitten seyn, sondern der Thaler muß 2 Loth, der Gulden 1 Loth, der halbe, Gulden ein halbes Lorh Cöllnischen Gewichts scharf haben-, auser deme , wenn solche zu leicht, sind sie nicht gültig, und verbleiben auser allem Lauf. * *

Königlich - Französische Laub - Thaler - -