und Nachrichten.
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Was das zweyte von der Unstatthaftigkeit der reconvention eines Aeädemici vor einem andern Richter betrifft, so hat dieses zwar seine Richtigkeit in wiefern man will gelten lassen, daß gleichwie in reconventioni: Fällen die privilegia fori regulariter nicht Platz finden, also auch durch die gnadiZste Erweiterung die Reconvention an und vor sich, nicht aufgehoben und unstatthaft worden, sondern nur per mödum exceptionis wann sich ein Academicus nicht dazu verstehen will, sä) eine Einschran- ckung erhalten habe.
56) Unbegründete Erklärung. So wenig ein Academicus sich seines fori privi. legiati begeben wird, eben so wenig kann er auch solches. Denen Universitäten kommt die Gerichtsbarkeit, als eine iurisdi&io realis und nicht als eine offieialis, zu. V«'Y dergleichen Gerichtsbarkeiten aber gestattet man die prorogationes nicht.
Bekanntmachung.
Unser Durchlauchtigster Herr Landgraf haben gnadigst geruhet, folgenden ©dD* Cours in Dero Hochfürstl. Landen festzusetzen und zu beschliesen, daß die zeithero im Cours gewesene sowohl Gold-als Silber-Sorten nicht länger, als bis auf den ersten Tag Junii bey gemeinem Handel und Wandel in ihrer bisherigen Geltung bleiben, alsdann aber auf folgende Preise nach ihrem innerlichen Werth herunter gesetzt werden sollen.
Gold--Sorten.
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Königl. Französische Schild - Louis d’Or
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Halbe detto.
Viertels detto
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7 si> 20 Fr. -
7 fl. 18 fr. -
14 ft 36 fr. - Spa.
Halbe detto
Viertels detto
4 ft z6 fr. - 2 fl. i8 kr. - 8 st. 50 fr. - 4 ft ar fr. -
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s
L fl. 12 fr. 2 pf. 8 ft r© fr.
Königl. Französische Sonnen-Louis d’Or
Königl. Französische alte Louis d’Or Königl. Spanische Doppien - -
Doppelte detto - - - -
Churfürstlich-Cöllnische- Bayerische- und Pfaltzische, dann Hochfürstlich- Anspachische, Hertzogltch - Würtembergische, Hochfürstlich- Hessssche und Fuldaische Carolinen - - - 2 ft 12 fr. »
NB. Die Hochfürstl. Baden-Durlachische, Hohenzollerische, und Wat-
deckische, dann Grast. Montforter, sind und bleid.en gantzlich verrufen und äusser Cours gesetzet.


