Ausgabe 
26.3.1765
 
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und Nachrichten.

ioi

Was das zweyte von der Unstatthaftigkeit der reconvention eines Aeädemici vor einem andern Richter betrifft, so hat dieses zwar seine Rich­tigkeit in wiefern man will gelten lassen, daß gleichwie in reconventioni: Fällen die privilegia fori regulariter nicht Platz finden, also auch durch die gnadiZste Erweiterung die Reconvention an und vor sich, nicht aufge­hoben und unstatthaft worden, sondern nur per mödum exceptionis wann sich ein Academicus nicht dazu verstehen will,) eine Einschran- ckung erhalten habe.

56) Unbegründete Erklärung. So wenig ein Academicus sich seines fori privi. legiati begeben wird, eben so wenig kann er auch solches. Denen Universi­täten kommt die Gerichtsbarkeit, als eine iurisdi&io realis und nicht als eine offieialis, zu. V«'Y dergleichen Gerichtsbarkeiten aber gestattet man die prorogationes nicht.

Bekanntmachung.

Unser Durchlauchtigster Herr Landgraf haben gnadigst geruhet, folgenden ©dD* Cours in Dero Hochfürstl. Landen festzusetzen und zu beschliesen, daß die zeithero im Cours gewesene sowohl Gold-als Silber-Sorten nicht länger, als bis auf den ersten Tag Junii bey gemeinem Handel und Wan­del in ihrer bisherigen Geltung bleiben, alsdann aber auf folgende Preise nach ihrem innerlichen Werth herunter gesetzt werden sollen.

Gold--Sorten.

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Königl. Französische Schild - Louis dOr

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Halbe detto.

Viertels detto

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7 si> 20 Fr. -

7 fl. 18 fr. -

14 ft 36 fr. - Spa.

Halbe detto

Viertels detto

4 ft z6 fr. - 2 fl. i8 kr. - 8 st. 50 fr. - 4 ft ar fr. -

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s

L fl. 12 fr. 2 pf. 8 ft r© fr.

Königl. Französische Sonnen-Louis dOr

Königl. Französische alte Louis dOr Königl. Spanische Doppien - -

Doppelte detto - - - -

Churfürstlich-Cöllnische- Bayerische- und Pfaltzische, dann Hochfürstlich- Anspachische, Hertzogltch - Würtembergische, Hochfürstlich- Hessssche und Fuldaische Carolinen - - - 2 ft 12 fr. »

NB. Die Hochfürstl. Baden-Durlachische, Hohenzollerische, und Wat-

deckische, dann Grast. Montforter, sind und bleid.en gantzlich verrufen und äusser Cours gesetzet.