Sechzehenöes Stuck.
Dienstags den istttt April 1765»
Mit Hochfurstl. Hessen-La:msiädtrscher gnädigsten Erlaubnis.
Mein Herr!
ch will aniht mein Versprechen erfüllen und Ihnen das andre Stück /M beweisen, worauf es bey dem Zeugnis der Apostel ankommen konn-
te, nämlich: daß sie md)C können beschuldigt werden, als wenn sie sich vorgesetzt hätten, andre zu betrügen. Denn diese Beschuldigung ist ,
i) aanz ungegründet. Wenn man jemand mit einigem Recht einer Äetrügcrey beschuldigen will; so muß er entweder den Cha- Va?t'.v eines Betrügers an sich haben merken lassen, oder man muß ihn überfuhren, daß er'fcbon bey andern Gelegenheiten wirklich betrogen habe. Allein man hat nie weder bey den Aposteln noch bey. den übrigen Zeugen bei Auferstehung ZEsu, nicht einmal den Schein eines Betrugs wahrgenommen, io sehr sich auch die Feinde des Lhristenthums bemühet haben, fit eines Betrugs zu überführen. =0! mein Herr, denken Sie nur über diesen einzigen Punct ein wenig weiter nach! Es liegt schon ein groseS Vor- urtheilfür die Wahrheit ihres Zeugnisses darin.
2) Ist es auch gar nicht wahrscheinlich, daß sie sollten betrogen haben. Ich gebe es zu, daß es alsdann einigermasen wahrscheinlich seyn würde, wenn diejenige, dieruerst die Auferstehung JEsu Christi gepredigt
Q - haben,


