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die jedoch sehr rar sind, verfahret man zwar nicht mit der Schärfe. Je­doch wird, bey deren Beerdigung, allemahl eine Bus- und WamungS- Predigt gehalten.

i2. Sitten.

Die Einwohner des Obtramts Giessen find Hessen; und habm Gröstentheils das Geblüt und die Sitten ihrer Vorfahren beybehalten. Man trifft mehr Ernst und Redlichkeit/ als glatte und schmeichelhafte Worte bey ihnen an, so gar/ daß sie die Schmeicheleyen nicht einmal ger­ne anhören. Zur hatten Arbeit sind sie, so tüchtig, als geneigt. Nur fiten unternimmt einer eine zarte und scharfsinnige Arbeit. Der Feldbau, und was darzu gehöret, ist fast die einzige Befchäfftigung des Landmanns.

13. Leibeigenschafft.

Qn Ansehung der Bauern, gilt im Oberamt Giessen/ die Parömie: die Luft macht eigen. Daher alle Bauern Leibeigen sind; so gar, daß, wenn ein Bürger aus einer Stadt in ein Dorf ziehet, und sich daselbst vom Feldbau nähret, er eben dadurch sein Bürgerrecht verlrehret und leib­eigen wird. Hingegen wird auch, in den Städten , kem Leibeigener an­genommen , sondern wenn einer in eine Stadt ziehet, so muß er sich/ von der Leibeigenschafft, loskaufen. Mithin gilt auch die andere Parömie: kleine Henne flieget über die Mauer.

14. Gesetze.

Kein geschriebenes Landrecht ist / für das Oberamt Giessen/ da. Gewohnheiten aber sind, aus dem alten deutschen Recht, noch aller Orten zu finden. Ueberhaupt aber gilt das römische Recht durchge­hends. , - r

Die Fortsetzung folgt.

Academische Nachricht.

Unttrm Vorsitz Sr. Hochwürden, des Herrn Superintendenten, D. Benners/ disputirte der Herr Professor Bechtold/ am r?ten Aug. um die höchste Würde in der Gottesgelahrtheit zu erhalten. Die Dispu­tation hat die Uiberschrist: Quae in doftrina de praefcientiä futurorum contingentium theologi virare facereque prudenter foleant. Sie ist 18. Bogen stark. Der vornehmste Inhalt dieser gelehrten Schrift verdie­net eine besondere Anzeige. ...a ' : . , ' '

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