Ausgabe 
1.10.1765
 
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und Nachrichten. zrf

Seite 74r).' verspottet diese Meinung / und mutmaset, daß entweder inm- aiten Zeiten einer, Namens Geizo, Giezo, oder <5ifo / daselbst getw tut, als zuerst Leute angebauet und ein Dorf oder einen Flecken errichtet, welchem, von sothanem Giezo, der Name gegeben worden seie, oder daß noch zur Zeit des Hcidenthums, ein Götzenbild daselbst gestanden, wo hernach ein Dorf oder Flecken entstanden, daher es auch, in alten Zeiten, zu dm Geizen oder Giezen geschrieben worden feie. Diese, des fei. Avrmanns, Mutmasung, stimmet zwar, mit den alten Zeiten, ganz^ wohl überein. Sie bleibet aber dennoch eine blose Mutmasung, die mit keinem Beweis unterstützet ist. Was uns betrifft, so haben wir uns zwar alle Mühe gegeben, den Ursprung der Stadt Giesen, aus alten Urkun­den, zu ergründen. Aber vergeblich. Selbst das Giefer Stadt-Archiv hat keine, in dieser Sache brauchbare, Urkunde. Die alten Sagen ver­spotten wir nicht; aber wir bauen auch keine Wahrheit drauf, loanms, Gudenus und Luchenbecker haben Urkunden mitgetheilet, aus welchen erhellet, daß die Stadt Giesen/ schon im Vierzehenden Jahrhckwert, ei­ne Stadt gewesen. In unseren wöchentlichen Anzeigen vom Jahr 1764. stehen: historische Nachrichten aus einer alten Chronik in welchen erzehlet wird, daß die Stadt Giesen, am n. Sept. r zr.?. ihre bürgerlichen Privilegien vom Landgraf Otto erhalten habe. Da aber Otto 7. schon 1328. am 17. Jänner verstorben, kein anderer Landgraf Otto aber jemals zur Regierung gekommen, massen Otto IL bey Leb­zeiten seines Vatters Heimci Ferrei, gestorben, welchem der Vatter Hen- ricus Ferreus allererst l Z76. in die Ewigkeit nachgefolget ist, so ist jene, aus einer alten Chronick gezogene, Nachricht offenbar unrichtig. Viel­mehr hat Nnchenbecker (in seinen analedis Hatfiacis, colleft. r. p.268 ) diejenige Urkunde drucken lassen, in welcher Landgraf Otto 7. und dessen Gemahlin schon 132.5. am 21. August, denen Emwonem in der Neustadt Giesen, eben das nemliche Bürgerrecht ertheilet, das die, in der Altstadt Giesen wohnende Burger, zu geniessen haben. Folglich muß die Altstadt Giesen, schon lange vor dem Jahr 132.5. das Bür­gerrecht gehabt haben. UebrigenS wenn im Luchenbrecker, Colleti:; r. pag. 2.69. unter dem Diploma die Jahrzahl stehet: anno Domini mil- lefimo CCCC.xxv. so ist offenbar, daß m der Druckerey ein C. zu viel gesetzet worden ist.

b) Lage.

Die Stadt Giessen lieget zwischen der Lahn und WLsseE? und Rr r Lwar