wöchentlich- gemcimWe KnMv uni) Wachrtchkeu.
Fünf und Dreysigstes Stück.
Dienstags den 28ten August 1*764»
Mit Hochfürstl. Hessen - Darmstädtischer gnädigsten Erlaubnis.
Fortsetzung von der Gerichtsbarkeit der Universitäten in realibus des 3 zten Stücks.
§. 8.
6Wragt man, welche von denen vorgetragenen Meinungen vor die ge- gründete zu halten fep? so trage ich, kraft der bereits kürzlich ange- xtiL/ führten Gründe , kein Bedenken, die erste nach dem iure canoni- co, wie auch der anth, habita; und die dritte nach Dem; iure romano, vor gegründet; die zweite Meinung aber nach denen gemeinen Rechten vor unrichtig zu erklären.
§* 9» *
Lasset uns die bishero angeführten Satze auf hiesige löbl. Universität anwenden, und nach Anleitung derselben die Frage untersuchen: Ob ihr die Gerichtsbarkeit in realibus, und zwar m welcher Ma ässe/ zustehe f
IO.
Die Statuta' acad. sprechen ihr die Gerichtsbarkeit in realibus, namentlich weder zu noch ab. Indessen sind doch folgende, darinn vorkom- mende, Stellen zu beherzigen. Tic. XII. Principio repetimus ac corrobo- 9)? m ramus,


