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HochWrstliche Verorduungett. }

Unsers gnädigsten Landes-Herrn Hochfürst!. Dnrchlt. haben unterm rrten November vorigen JahreS wegen der Gükerpachte eine gnädigste Verordnung erlassen , deren Inhalt wir Auszugsweise hierdurch be­kannt machen wollen:

Weilen in der Giefer AmtsKellerey Rechnung bisher eine starke Liqui­dation nachgeführet, und^bc sonders viele Pacht-Posten auf solche Perso­nen liquidirt werden müssen / welche zum Theil gestorben, oder nicht aus- fündig zu machen gewesen, folglich ganz und gar illiquid und ungiebig ge­worden : So verordnen Jhro Hochfürstliche Durchlaucht, daß die Stadt Giesen sowohl, als die Gemeinde Wieseck, weilen diesen die gröste Schuld der in Abgang gerathenen Pachte beyzumessen sey, dahin angehalten werden sol- l.n, dit Dodeoten in einer Zeit von einem viertel oder höchstens halben Jahr aussündig zu machen, gegenfalls ihnen re(p. der Stadt Giesen und Gemeinde Wieseck die ungiebig gewordenen Pachte zugeschrieben, und solche mit dem Rückstand an sie gefordert werden solle, und damit die Pachte überhaupt vor das künftige in Ordnung erhalten werden, so verordnen Höchst Dieselben weiter gnädigst: i) daß Dero zeitige lurisdidio- na! - Beamte sowohl, als der Stadt Rath zu Giesen weder einen Kauf- noch TauschBrief, noch auch einen AdiudiLarionsSchein über ein Pacht» bares Stück ehe confirmiren und siegeln sollen, bis solcher dem zeitigen OberAmtsverwalter und AmtsKeller zu Giesen vorgezeigt worden; z) auch kein LooßZettul eher confirnurt, noch weniger aber gestattet werden soll, daß sürohin ein pachtbares Stück zertheilt werde; 0 diejenige, welche ein pachtbares Stück besitzen, und sich solches noch nicht haben zujchreiben las­sen bey Vermeidung s st. Strafe solches sogleich bewirken sollen, welches auch diejenige, unter gleicher Strafe zu thun haben, welche dergleichen Gütersiücken entweder kaufen, erben, ertauschen oder sich admdiciren lassen; nebst dem soll 4) feine Subhafiation oder Adiudicarion solcher Güter eher vorgenommen werden, bis vorher genaue Erkundigung eingezogen worden, ob irgend etwas an Pachten, Zinsen, Conrriburion u, d. g. darauf Hafts, wie dann auch f) denen in der Stadt Giesen befindlichen Debentm aus­drücklich untersagt wird, etwas an GüterStücken an auswärtige Unter* thanen zu verkaufen oder zu verpfänden, vielmehr diejenige, welche der- Sleichengechan, cmgehqlten werden sollen, selbige wieder qn sich zu brin-

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