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wöchentlich-
Mit Hochfürstj. Hessen-Darmstädtischer gnädigsten Erlaubnis.
Sendschreiben an einen guten Freund von derZunftfähigkeLr der Schäfer.
und WachrWeu.
Acht und Dreysigstes Stück
Dienstags den nun Sept- 1*764»
lk^ ev unserer letzteren mündlichen Unterredung verspräche ich Ihnen von der Reichsgesetzmäsigen Zunftfahigkeit der Schäfer ausfuhrll- che Nachricht zu ertheilen und Beyspiele anzuführen, daß selbige in einigen Ländern unter sich eine förmliche, Landesherrlicher seits bestattig- te, Zunft ausmachen. Ich werde mich bemühen mein Versprechen m gegenwärtigem Schreiben zu erfüllen.
Die Römer machten einen Unterschied unter der rechtlichen Ehrlosigkeit, welche das Gesetz als eine Strafe gewisser Verbrechen ausdrücklich bestimmet batte, und derjenigen, welche die Folge einer niederträchtigen und verachteten Lebensart war. Hiervon war noch unterschieden diejenige Geringschakung, welche nicht sowohl aus einem eigentlichen Verbrechen und offenbar lasterhaften Leben , als sonsten einem zweydeutigen Betragen entstünde, wodurch sich jemand bey glaubwürdigen Männern verdachttg machte.
s. Heinccdi D. de levis notae macula $. rr fqq.
Die Temsche hingegen chcilken die Ehrlosigkeit in die grose und kleine oder Pp g-rn'-


