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eine fug'geftio im peinlichen Proceff erlaubt ftp? Er erklärt was fuggefiitit* sche Fragen find, theilt sie verschiedenem«! ein , und zeigt was von jeder Gattung zu halten fty. Darauf führt er seine Satze weiter aus, und wie­der legt verschiedene Rechtsgelehrten/ die seiner Meinung nicht sind. End­lich bängter nochzwey Anmerkungen an, womit er seine Abhandlung be­schließt.

Einige Nachrichten aus dem vorigen Jahrhunderts von der Handschrift des An. 1658. verstorbenen ersteren Stadpfarrers und OonüttoriabALLt' foris, M Hartmann tNogen.

Anno 1631, hat der Rheinische Wein zu Marburg 7»albus gegolten. 1632- hat Landgraf Georg das teutsche Haus zu Marburg occupirt.

1640 den z. 4. und zten Januar, ist eine gewaltige Ergiesung der Löhn allhier zu Giesen, zu Marburg, und anderswo gewesen, re« Siehe oben auf der Seite 2g.

1645 menfe Maio, hat der GeneralWachtmeister Königsmark unsers gnädigsten Fürsten und Herrn Land schrecklich gebrandschatzet.

164z ist Landgraf Philipps zu Butzbach begraben worden.

1646 den 8 Jan. hat die Landgräfin von Cassel das Schloß Marburg beschiessen lassen, den 16ten ejusd eingenommen, da es der Obrist-. Lieutenant Willich, ohne Noth mit Accord aufgegeben, und bald hernach daftlbsten die Huldigung mit Gewalt von der Bürger­schaft extorquiref. ObristLieutenant Willich aber ist deswegen allhier auf dem Markt decoinm worden.

1^47 den 4 Dec. ist die Stadt Marburg von den Kayserlichen mit Sturm erobert und geplündert worden, worbey etliche Hessische Soldaten und Burger zu Marburg verblieben, welche vorn Schloß herunter beschädiget worden.

Von (VberArms wegen.

Nach der Fürstl. Verordnung vom ji. Aug. »763. soll, wer Tauben halten will, und 1) gar keine Güther besitzt, von einem Schlag jährlich z fi. r) wer nur bis 10 Morgen Land besitzt, jährlich 2 fi. zalsten, 3) die übrigen Aber so über 10 Morg. Land besitzen, bey dem vorigen Tax gelassen werden.

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