Gresisthe wöchentliche gemeinnützige Anzeigen
legitimat. bey der unterm i Lten dieses erüfneten Urtel, bewenden; darauf ist in der HauptSache allem An - und Vorbringen, zu recht erkannt: daß der Herr Klager zu der eingeklagten Lösung des Schloß, Stadt und Zolls zu Kayserswerth, nebst allen Zubehörungen, Inhalts der Pfandverschreibung [90] und Pfalzgrafen Ruprechts deshalb ausgestellten Reverses [9*] gegen Erlegung der hierhin benannten Summe von (4089 Gulden von Florenzen zu zu lassen, Herr Beklagter hingegen besagte Pfandschafft obgedachtermassen gegen Erlegung der erwehnten Summe sogleich abzutretten und einzuraumen, nicht weniger die vom Jahr 1 $70 als von dem Tag der beschehenen Loskündigung Obfignation und Dcpolltion des Pfandschillings bis zur wirklichen Abtrettung (jedoch ausschliessg derer Jahren, in welchen Herr Klagers Herrn Vorfahren die Pfandschaft selbsten inne gehabt) genossene Renthen und Gefällen (als welche von Zeit derer ex depofiro zurückgenommenen Geldern gegen die von dem Pfandschilling gebührend Reichsüblichen Zinssen und etwa erweislich vorhandenen meliorationen zu berechnen) an mehrgedachten Herrn Klägern zu erstatten schuldig und gehalten, auch darzu zu condemoiren seye; alö wir hiermit zu lassen, schuldig und gehalten erkennen auch condemnireti, die Gerichtskostcn derentwegen aufgeloffen, aus bewegenden Ursachen gegen einander vergleichend.
Dann ist zu wirklicher Execution und Vollziehung dieser Urtel mit Abtrett- und Einräumung der Pfandschaft dem Herrn Beklagten Zeit 2 M. vom Tag des erlegten Pfandschillings anzurechnen, dagegen aber und in Vorgang gedachter Abtrettung zur Berechnung und Liquidation fcuiiuum perceptorum meliorarionum & vfurarum Zeit 4 M. p. t. & p. v. A. angesetzt, mit dem Anhang, wo er deme also nicht nachkommen wird, daß er jetzt alsdann und dann als jetzt in d^ Strafe zehen M. l. G. halb dem Kayserl. Fifco und zum andern halbem Theil dem Herrn Kläger ohnnachläffig zu bezahlen, fällig erklärt feyn, und der Realexecution auf ferneres Anrufen ergehen solle, was Recht ist. " Uibrigenö bleibet Herrn Beklagten und allen andern , so auf gedachtes KaiMSwerth und dessen Zoll titulo particulari & fpeciali einige Jahresrenthen zu fordern haben, solches rechtsgenüglich zu erweisen, der vorgedachten Einräumung und Abtrettung ohnaufhaltlich, ohnbenommen sondern Vorbehalten.
Sententia d. s. Sept. 1763. publ.
In entschiedener Sachen weiland Herrn Johann Wilhelm, Herzogen


