Giesser Wochenblatt.
Neun lind Dreißigstes Stück.
Dre»istags den 2,3. Sept. i?77.
Mit Hochfürstl. Hessen Darmstädtischer gnädigster (Aelaubniß.
^s^achdeme von Sereniflimi noftri Hochfürstl. Durchlaucht gnädigst ^11 verordnet worden, daß durchaus kein ausländischer Brandenwein
v bey Vermeydung dessen Confirmation fernerhin in hiesige Hochfürstliche Lande zum Verkauf eingebracht werden solle, den aus Fürstl.Hessen Casselischen Landen eingebrachten Brandenwein ausgenommen , von welchem jedoch 18 st. im 24 fi. Fuß per Ohm an Trancksteuer und AcciS bezahlt werde« muß; Als wird solches zu jedermanns Nachricht und Ach» tung hierdurch bekannt gemacht. Gießen den izten Sept. 1777.
Fürst!. Hess Oberame -astlbstetk.
Nachdeme die Fürstliche Trancksteuerordnung p. 6. §. 19. ausdrücklich besaget, daß einer so Vrandenwein zapfen will, sich bey Vermeydung 2.0 Rthir. Strafe nicht unterstehen soll, unter einer Viertel Ohm einzulegen, indessen aber anhero wahrgenommen worden, daß hierüber nicht gehalten wirv; Als werden so wohl Brenner als Zäpfer verwarnet, sich nicht zu unterstehen, unter einer Viertel Ohm zu verkaufen oder aber tim zulegen, kiegenfalß im Uebertrettungsfall, jeder mit obangesetzter Strafe derer 10 Rthlr. angesehen werden soll, wornach sich zu achten. Gießen den i steil Sept. 1777.
I M. I Berchelman».
Machdeme das herrschaftliche freye Bmgguth allhier zu Cleeberg, bestehend in einem Wohnhauß, zwey Scheuern, hinlänglichen Stallung, gerarmlichen Hofreuth , sodann -54 Morgen Ackerland, 34 Morgen Q q 2Lie-


