Giesser Wocheiiklatt.
Zwölftes Stück.
Dienstags den 19. März 1777»
Mit Hechfürstt. Hessen Darmstädtischer gnädigsscr (Erlaubnis.
Hschförstlr'che Versrönung.
G'Joü Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraszu Hessen rc. Es ist zwar von Unsers in Gott ruhenden Herrn Großvaters Gnaden wegen derer bey denen auf dein Land und in kleinen Städten geschloffen werdenden Eheverbindnüffen herrschenden Mißbrauchen unterm 2. April 1711 bereits nachfolgende Verordnung erlassen worden :
Von Gottes Gnaden Wir Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen rt.
Sügen hierdurch zu wissen, daß obwohlen in Unserer in Anno 1714 novutrn Kirchenordnung pag. 491 bereits versehen, daß auf dem Land und m klernen Städten kein Eheverbündniß geschlossen werden solle, eti stye dann jederzeit der Pfarrer oder Caplan daben und verrichte die Covu- larion, wie veym Weinkauf brauchlich rc. dann'och unter denen gemeine» Leuten in Ehevcrspruchs«Sachen bisher noch öfters kostspielige Processe daher entstanden, weil gemeiniglich von jenen ein unter ihnen beschekener Eheverspruch allschon vor verbindlich und gültig gehalten werden wollen, wann entweder, zumahl in Gegenwart einiger Zeugen nur blos das wort ertheilek, oder noch weiter ein Strauß, an andern Orten hinaeae» ein Schnupftuch oder Geld gegeben, un.D refpetiive angenommen wor-
NachdemeWr nun solch alles zum Besten Unserer Untertanen ab- Luschneiden entschlossen, mithin vor gut befunden, Eingangs Unsere wehnte Kirchenordnung, gleichwie hiermit beschiehet, ausdrücklich dakia zu erläutern, daß zwischen denen vor der Weinkäuflichen Copulation i« £er V^ordnung de Anno j 723 nicht eximirten Personen, vor würklich Geschehener sothaner Memkauflichen Emulation keine Sponfalia oderEhe- v-> M ver-


