Giesser Wochcuklakk.
Fünf und Vierzigstes Stück.
Dienstags den 4» Novembr. 1777.
Mit Hochfürstl. Hessen Darmstädnschcr gnädigster Erlaubntß. ———— -
BeVanntmachnng.
l7Hs)achdeme die original» oder Eich »Ellen Maaße, «ad) Welchen aSe «/L Ellen hiesiger Hochfürstiicher Landen abgeeichet, lind außer welchen xv * sonsten beyrn Kauf- unD Verkauf auch im gemeinen Handel und Wandel so wohl, als auch von denen Particulieurs» Leuten feine andere Ellen mehr gebrauchet werden sollen, dahier eingelanget und an Stadt- Rath dahier um hiernach die Ellen abzueichen, abgegeben worden sind; als wird solches zu jedttmannS Nachricht hiermit mit der Verwarnung bekannt gemacht, daß nunmchro nach Maaßgabe Fürstlicher Verordnung -vorn arten Zebr. laufenden Jahres sich niemand bey Vermeidung der darauf gesitztsn Strafe ad jo Rthlr einer andern Ellen als dieses neu «ingeführken Maaßes gebrauchen, auch jedermann nach diesem neuen Ellen »Maaß und zwar zu 4 Ellen seine Haspel «inrichten sollen Gießen den zften Octobr. 1777.
Fürst! Hessisches Gberamt daselbsten.
Demnach die Leyhe der Freyherrl. von Rabenauischen sogenannten Neuenmühle zu Kesselbach, mit diesem Jahr zu Ende lauset, solche Dan# nenhero abermalen auf eine neun Jahre durchgehende Leyhe dem Meistbietenden überlassen werden soll, und denn hierzu terminus auf Montag Den LHten NovembriS anberaumet worden; als wird dieses anburch be-' kannt gemacht, damit Diejenige, so berührte Mühle zu pachten Lüsten bezeugen, auf bestimmten Tag vor hiesigem Amte zu erfcheinen und die
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