General-Regeln bey der Landwrrthfthaft. *)
i) Es sollte in jedem Amt ein Mann seyn, der auf den Feldbau, Wiesen Nutzung, und die Bienenzucht Achtung gäbe, und diejenigen, welche sich darauf mit Nutzen befleißigten, öffentlich zur Nachfolge an*
Die Frühlinqshulh auf den Wiesen, wäre vollends abzusielltir, wie es schon in vielen Orten geschehen: ingleichen wo es thunlich
2) Alle Herbsiwiesen in Ohmetwiesen zu verwandeln.
4- Alle taugliche Hutwäsen zu hegen und zu Wiesen zu machen, s-, dann unter die Inwohner, nach den Gemeindrechten zu vertheilen, jedoch das ein ganzer Bauer z, ein Halbbauer oder Guthsbezieher aber i Theil Doyen bekäme: TropfKäußier die nur Wasser und Weyde geniesen, haben Kieran keinen Tkeil.
f) An allen Orten sollten die Kuppelhuthschafften mit Benachtbar- ken abgeschaffet, und jeder Gemeinde ihr Antheil, nach den Gememdrech«
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V) Aus den Fränkischen Mannigfaltigkeiten von i?77»
Giesser Wochciivlatt.
SrchS und DrctSM» Stück.
Dienstags den z. Sept. 1777.
Hochfürstl. Hessen Darmstableschcr gnädlgstcr Erlaubniß.
Academischc Neuigkeiten.
Afm z?ten dieses vertheibigteHerr Johann NioolauS Held auSDarm- 3)1 ftflöt, mit vieler Fertigkeit seine auf Bogen abgedruckte Differta- *VV ticn> Erlangung der Doktorwürde in der Medicrn. Sie ilt überschrieben : Differt. inauguraL med. chirurgica de Hernia Cerebri. DaS hey Dieser Promotion geschriebene Programm« handelt von den Kennzeichen der giftigen Schwämme, isi z Bogen siark, und hat unfern verdienten Bergrath und Prof. Herrn Cartheuser zum Verfasser.


