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Giesser

ochenklatt.

Vier und Vierzigstes Stück.

Dienstags den 29. Octobr. 1776.

Mit Hochfürstl. Hessen Darmstädkischcr gnädigster Erlaubniß.

Hschförstliche Verordnungen.

Qflon Gottes Gnaden Ludwig/ Landgraf zu Hessen rc. Es ist zwar r* bereits mehrmahlen durch besondere in Unsere Fürstliche Lande er- lassene General»Verordnungen, die Verfügung geschehen, daß zu Abstellung des Straßen- und Gassen-Bettlens, und der damit ver­bundenen Unordnungen, eine jede Stadt, Flecken und Dorf, vor die nothdürfcige Verpflegung ihrer Armen selbst Sorge tragen solle.

Nachdem aber einige Zeit her mißfällig wahrzunehmen gewesen, was- maßen dieser heilsamen Anordnung an theils -Orten nicht mehr gebührens nachgelebct werde, Wir aber das zur allgemeinen Beschwehrde des Pu­blic« gereichende Straßen» und Gassen-' Betteln in Unfern Fürstlichen Landen schlechterdings abgestellet wissen wollen; So 'st Unser gnädigster Befehl hiemit, daß diese Unsere erneuerte Verordnung in allen Orten des anverkrauten Amts, zu Jedermanns Wissenschaft nicht nur publi« tit , sondern auch die Veranstaltung machen, damit derselben gebührend nachgeiebet, mithin die einheimische Armen von jeder'Gemeinde nothdürfi'g versorget und verpfleget, die fremde Bettler aber nicht eingelassen, son­dern sogleich an der Gränze mit einem Allmoßen abgefertiget und sortge« wiesen werden mögen. Darmstadt den rsten Julii 1776.

Fürstl. Hessische Präsident, Canzlar und Geheime Räche daselbst.

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Von Gottes Gnaden, Ludwig/ Landgraf zu Hessen, re» Nach- deme die Frage vorgekommen, ob und wie ferne das Vermögen eines 70. Jahr lang Abwesenden, dessen nächsten Erben und Anverwandten, auf

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