Giesser
ochenklatt.
Vier und Vierzigstes Stück.
Dienstags den 29. Octobr. 1776.
Mit Hochfürstl. Hessen Darmstädkischcr gnädigster Erlaubniß.
Hschförstliche Verordnungen.
Qflon Gottes Gnaden Ludwig/ Landgraf zu Hessen rc. Es ist zwar r* bereits mehrmahlen durch besondere in Unsere Fürstliche Lande er- lassene General»Verordnungen, die Verfügung geschehen, daß zu Abstellung des Straßen- und Gassen-Bettlens, und der damit verbundenen Unordnungen, eine jede Stadt, Flecken und Dorf, vor die nothdürfcige Verpflegung ihrer Armen selbst Sorge tragen solle.
Nachdem aber einige Zeit her mißfällig wahrzunehmen gewesen, was- maßen dieser heilsamen Anordnung an theils -Orten nicht mehr gebührens nachgelebct werde, Wir aber das zur allgemeinen Beschwehrde des Public« gereichende Straßen» und Gassen-' Betteln in Unfern Fürstlichen Landen schlechterdings abgestellet wissen wollen; So 'st Unser gnädigster Befehl hiemit, daß diese Unsere erneuerte Verordnung in allen Orten des anverkrauten Amts, zu Jedermanns Wissenschaft nicht nur publi« tit , sondern auch die Veranstaltung machen, damit derselben gebührend nachgeiebet, mithin die einheimische Armen von jeder'Gemeinde nothdürfi'g versorget und verpfleget, die fremde Bettler aber nicht eingelassen, sondern sogleich an der Gränze mit einem Allmoßen abgefertiget und sortge« wiesen werden mögen. Darmstadt den rsten Julii 1776.
Fürstl. Hessische Präsident, Canzlar und Geheime Räche daselbst.
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Von Gottes Gnaden, Ludwig/ Landgraf zu Hessen, re» Nach- deme die Frage vorgekommen, ob und wie ferne das Vermögen eines 70. Jahr lang Abwesenden, dessen nächsten Erben und Anverwandten, auf
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