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186 Wochenblatt-

3. Die Setz «Zeit soll den roten May ihren Anfang nehmen und bis auf den roten Junii einschließlich anvauren

4 Die Prunft.Zeit soll den isten September anfangen und mit dem Uten Octoder einschließlich fiel) endigen.

s. Wahrend der Setz» und Prunft-Zeit soll , außer denen offentli, chen Land-Straßen, Niemand unter keinerley Vorwand in den Wald zu fahren, reiten gehen erlaubt seyn, und wer darwider handeln und den* noch solche betreffen würde, und zwar der Fahrende mit i st. der Reitende oder Gehende mit 30 kre jedesmalen bestrafet werden.

6. Denenjenigen, welche Aecker oder Wiesen in denen Waldungen liegen haben, soll zwar erlaubt seyn, zu Bau- Saat-und Erndte-Zeit durch den Wald zu fahren und zu gehen, jedoch sollen dieselbe die auf ihre Aecker und Wiesen gehende Havptwege einhalten, auch keinen unnötigen Lernten und Geräusch machen, widrigenfalls aber gleich nächst vorherigen bestraft werden.

7. Soll keiner Unserer Jagd- und Forst - Bedienten sich unterstehen ohne Unser oder Unsers uachgesetzten Fürstlichen Ober-Forst - Amts Vor« wissen von Heeg-Setz' oder Prunst> Zeit zu dispensiren, und derjenige, welcher sich solches dennoch pfiichtvergessmer^Weise beygehen lassen würde, das erstemal mit 20 Rchr. ohnnachläßiger Strafe angesehen, daö zwu-te« mal aber caßiret werden.

Wornach sich jedermänniglich zu achten und vor Strafe und Schaden zu hüten hat. Signatum Darmstadt den iten Julii 1776.

Ludwig/ Landgraf zu Hessen.

Bekanntmachung.

Nachdeme Johannes Pfeiffer von Betzenrod, dahiesig Fürst!. Amt-, welcher blind ist, und im Fürst!. Patent Allmostn zu sammlen erhalten, vor 2 Jahren mit einer Weibsperson Nabmens Sophien Elisabethen Hol- lerin von hier bültig, weggegangen, und seit dieser Zeit nicht wieder nach Haust gekommen ist, inzwischen er nicht allein verschiedene Herrschafftliche Schuldigkeiten restiret, sondern auch mehrere Privat-Schulden gegen ihn angezeiget worden ; so wird er hierdurch öffentlich vorgeladen, binnen 6 Wochen, die ihm vor den ersten, zweiten und dritten Termin peremro- rie bestimmt find, dahier vor Amt zu erscheinen und seine Herrschafftl. sowohl gls Privat-Schuldigkeiten zu berichtigen, oder die etwaige Ein.

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